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Ratifikation

24.12.2025

Beschreibung




Völkerrecht bricht als einfaches Bundesrecht die Bundes- und Landesgesetze der Staaten und erzeugt Recht und Widerstandspflicht für die Menschen. Das Restitutionsgericht ist eine karitative und humanitäre


nicht politische, nicht gewerkschaftliche und nicht religiöse


nichtwirtschaftliche Nichtregierungsorganisation als ständige Einrichtung im zwingenden Völkerrecht der öffentlichen Ordnung, die zu allseitiger Erfüllung der durch das gesellschaftliche Bekenntnis gestellten Hilfe - und Schutzaufgaben im zwingenden Völkerrecht der öffentlichen Rechtordnung für den Schutz von Menschen ausdrücklich bestimmt ist. Die Vorrechte und Immunitäten des Restitutionsgerichts für humanitäre und karitative Operationen und Embleme ergeben sich nicht aus der Staatenimmunität, sondern auf Grund der völkerrechtlichen Immunitäten und Vorrechte, die in der Regel ohne Ausnahme für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechtes deklaratorisch gelten, die in der Opferhilfe der natürlichen Rechtschutzordnung, -im Recht der Verträge - SR 0.111 übertragenen Rechttätigkeit unmittelbar einen durch bestimmte Grundrechte und Grundfreiheiten zwingend völkerrechtlich geschützten öffentlichen Ordnungsbereich-, zugeordnet sind. Die Richter beim CHB - GdM  sind im zwingenden Völkerrecht der öffentlichen Rechtordnung geschult und ausgebildet.

Das Restitutionsgericht ist kein nationales, internationales oder supranationales Soft-Law-Gericht für private ausländische und internationale Bilateral-Verträge zur Förderung der Wirtschaft, sondern ein zwingend völkerrechtliches Hard-Law-Restitutionsgericht in der öffentlichen Rechtordnung in der ultra viers Prelateral-Verpflichtung zum Schutz der Zivilsiten.

Die Aufgaben des völkerrechtlichen Restitutionsgerichts sind öffentlich, umfassend und obligatorisch, dem sich alle Staaten zum Schutz der Zivilisten unterworfen haben.  Beim Restitutionsgericht ist unabhängig im zwingenden Völkerrecht der öffentlichen Ordnung in Fragen der Staatenverantwortlichkeit im außervertraglichen Schuldverhältnis als ein Teil der SCHUTZMACHT tätig. Die Sprache des Restitutionsgerichts ist deutsch (Art. 145 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51).

Vollzug des zwingenden Völkerrechtes in der öffentlichen Ordnung
Botschaft für das Generalsekretariat der vereinten Staaten


prelateral: A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III) 217 A Erklärung des Menschenrechtes
bilateral:   Art. 73, 95 UN-Charta


           Rubrum, Rechtwahl, Gerichtstand und Strafbarkeit - Völkerstrafrecht:

Art. 1, 52 genfer Abkommen I - SR 0.518.12
Art. 1, 53 genfer Abkommen II - SR 0.518.23
Art. 1, 11, 104, 132 genfer Abkommen III - SR 0.518.42
Art. 1, 12, 149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51


Die SCHUTZMACHT ist immateriell und materiell zuständig bei prälateralen Verpflichtungen in der Eides- und Treuhandpflicht von Staaten.

Staaten dürfen sich international und supranational auf Grund der bilateralen Verträge nicht in die innerstaatliche Angelegenheiten im Ausland anderer Staaten mischen, so daß gemäß wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen die Staaten nur über die 
SCHUTZMACHT im zwingenden Völkerrecht der öffentlichen Ordnung agieren dürfen, um die Menschen (Staatsbürger) nur in prelateralen Rechtverletzungen verfassungschutzrechtlicher Art in der Staatenverantwortlichkeit zu schützen (Art. 3, 30-32, 56 UN-RES 56/83, Art. 147 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51).


Staaten sind durch den Überleitungsvertrag im Zivilschutz durch Art. 95 UN-Charta gehindert die Rechtvorschriften im zwingenden Völkerrecht auch nur incidenter für rechtwidrig zu erklären, da die Staaten das Abkommen durch eine völkerrechtlich verbindliche Erklärung eines zuvor durch Unterzeichnung abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrages durch die Vertragsparteien diplomatisch obligatorisch bestätigt haben. Im Überleitungsvertrag ist das Restitutionsgericht zwingend erforderlich und kann als Hard Law in der Jurisfiktion von Staaten nicht ersetzt werden.

Thema

Legitim und Legal Department

Suchbegriffe
genfer Abkommen
Angefügte Dateien
2026_01_05 DE UNESCO-Vertrag Zivilschutz - Version UNESCO BRD - UN-RES 56_83 Mail (2026_01_05 DE UNESCO-Vertrag Zivilschutz - Version UNESCO BRD - UN-RES 56_83 Mail.docx) (259.42 KB)
2025_09_05 TR UNESCO Protokoll ve TEZ SivilKoruma, Ratifikation & UN-RES 56_83 (2025_09_05 TR UNESCO Protokoll ve TEZ SivilKoruma, Ratifikation & UN-RES 56_83.pdf) (550.28 KB)
2020_08_12 ver 2023_04_28 zu Ratifikation Schutzmacht 2023_03_20 Liste Staaten - mit AO - EStG (1) (2020_08_12 ver 2023_04_28 zu Ratifikation Schutzmacht 2023_03_20 Liste Staaten - mit AO - EStG (1).pdf) (640.34 KB)
2024_10_08+Translate+TR+Civil+Portection+TC-Not+10629.pdf+-+2024_10_08+Translate+TR+Civil+Portection+TC-Not+10629+NQ (2024_10_08+Translate+TR+Civil+Portection+TC-Not+10629.pdf+-+2024_10_08+Translate+TR+Civil+Portection+TC-Not+10629+NQ.pdf) (4.81 MB)
2020_07_02+Deutsch-Englisch+Ratifikation+genfer+Abkommen+Zivilschutz+ver+2000-+Endfassung-+Eidesformel+mit+Zustellungsnachweis++-+Übersetzung+Seite+1-19,+38,+40-42 (1) (2020_07_02+Deutsch-Englisch+Ratifikation+genfer+Abkommen+Zivilschutz+ver+2000-+Endfassung-+Eidesformel+mit+Zustellungsnachweis++-+Übersetzung+Seite+1-19,+38,+40-42 (1).pdf) (1.93 MB)
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wiener Abkommen in den akzeptierten Grenzen des Zivilschutzes (wiener Abkommen in den akzeptierten Grenzen des Zivilschutzes.png) (109.65 KB)
wiener Abkommen in den akzeptierten Grenzen des Zivilschutzes