12.11.2025
. Das sogenannte Haager
Suchregister für Kinder und Sorgeberechtigte ist kein
eigenständiges zentrales Register wie ein Melderegister, sondern Teil
einer internationalen Verwaltungszusammenarbeit nach den haager
Übereinkommen (1980, 1996).
Die Speicherung erfolgt nicht in Den Haag selbst, sondern bei
den nationalen Zentralbehörden der jeweiligen Staaten, die im genfer
Abkommen weder befugt noch berechtigt sind, da diese Daten nicht öffentlich,
sondern rein privat sind. Krieg ist ohne Ausnahme eine Privatsache.
Permanent
Bureau of the Hague Conference on Private International Law
– Koordinationsstelle, aber keine Datenspeicherung –
Adresse: Churchillplein 6B, 2517 JW The Hague, Niederlande
Telefon: +31 70 363 3303 - Fax: +31 70 360
4867 E-Mail: secretariat@hcch.net
Web: https://www.hcch.net
Die HCCH
führt kein Register mit personenbezogenen Daten, sondern veröffentlicht
nur Vertragslisten, Erklärungen und Statistiken. Die eigentliche Datenhaltung
liegt ausschließlich bei den nationalen Zentralbehörden ( wie dem
Bundesamt für Justiz (Deutschland) oder dem kroatischen Familienministerium).
Gespeichert werden
typischerweise:
·
Identität des
Kindes (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit),
·
Aufenthaltsort
oder letzte bekannte Adresse,
·
Angaben zu Sorge-
und Umgangsrechten,
·
gerichtliche oder
behördliche Entscheidungen,
·
Sozialberichte,
·
Angaben zu den
Eltern oder Pflegepersonen.
·
Art. 17
DSGVO (Recht auf Löschung)
·
Art. 32,
34 Haager KSÜ 1996 (Pflichten
zur Vertraulichkeit und Berichtigung)
·
Art. 80
Brüssel II b-Verordnung (EU 2019/1111) (Informationsaustausch und Fristen)
Ein
Löschungsersuchen ist daher an die nationale Zentrale Behörde
(z. B. BfJ oder Ministerium Zagreb) zu richten, nicht an Den Haag selbst. Damit
ist Art. 3, 41, 56 UN-RES 56/83 in der Staatenverantwortlichkeit verletzt.
Berufung auf Art.
17 DSGVO, Art. 32 KSÜ, Art. 80 Verordnung (EU) 2019/1111 verletzen Art. 43, 73, 95 UN-Charta. Gemäß Art. 3, 41, 56 der UN-RES (Verantwortlichkeit
der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen) ist die Speicherung,
Weitergabe oder Registrierung von Zivilisten — insbesondere Kindern — nicht
zulässig, wenn dadurch:
1. eine völkerrechtswidrige Handlung fortgesetzt
oder unterstützt wird (Art. 41 (2) UN-RES 45&73,
2. ein rechtswidriger Zustand als rechtmäßig
anerkannt wird (Art. 41 (2), oder
3. eine Maßnahme getroffen wird, die zwingendes
Völkerrecht (ius cogens) verletzt (Art. 3, 56, 56/83).
4.
• Die Republik Kroatien als Staat ist am 11.05.1992 dem
genfer Abkommen beigetreten und die
Ratifikation ist am 08.10.1991 in Kraft getreten.
• Die Bundesrepublik Deutschland als
Verwaltungsstaat ist am 03.09.1954 dem
genfer Abkommen beigetreten und die
Ratifikation ist am 03.03.1955 in Kraft getreten.
ACHTUNG:
Innerhalb der europäischen Union dürfen sich die Staaten bei Kindern keine
Unterstützung leisten, weil originär-geistige Lebewesen „Kinder“ keine
Handelswaren im Warenwirtschaftssystem sind.
wiener Recht der Verträge:
Völkerrecht / europäische Wirtschaftsunion
• Art. 43 Pflichten, die das Völkerrecht
unabhängig von einem Vertrag auferlegt
• Art. 53 Verträge im Widerspruch zu einer
zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechtes (ius cogens)
• Art. 71 Folgen der Ungültigkeit eines
Vertrags, der im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen
Völkerrechtes steht
• Art. 72 Folgen der Suspendierung eines
Vertrags
systematische Rechtfolge:
Wenn ein nationales, internationales oder supranationales Register (wie das
sog. „Haager Suchregister“) personenbezogene Daten über Kinder führt, deren
Schutzrechte nach Art. 73 UN-Charta und Art. 147 genfer
Abkommen IV verletzt sind, dann besteht keine völkerrechtliche
Zulässigkeit und die Registrierung ist nichtig.
Selbst nach dem nationalen § 26 (2) Bundesmeldegesetz sind Zivilisten, für die
die Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist, von der
Meldepflicht befreit. Die Zivilisten sind im ZentralMeldeAmt registriert und steht
auch nicht der Jurisfiktion zur Verfügung (§ 20 (2) GVG. Alles läuft
offensichtlich und offenkundig in den Registern nicht öffentlich, sondern
privat.
Fazit: ist
nach Art. 3, 41, 56 UN-RES 56/83 unzulässig.
Die Registrierung
verstößt gegen das zwingende Völkerrecht, da sie einen
völkerrechtswidrigen Zustand (Familientrennung, Kriegsverbrechen,
Zwangsmaßnahmen) aufrechterhält oder rechtfertigt.
Gemäß Art. 132 genfer
Abkommen III und dem Art. 132, 140 genfer Abkommen IV ist
eindeutig für die Freilassung in lex specialis in ordre public geregelt:
Für den
Schutz, die Registrierung und den Informationsaustausch über geschützte
Personen (Zivilisten und Kriegsgefangene) sind ausschließlich die Schutzmächte und das
ZentralMeldeAmt zuständig – nicht nationale, internationale und
supranationale Verwaltungen, nicht EU-Behörden und nicht private Register wie
das sog. Haager Register.
Diese Bestimmungen
sind lex specialis und ius cogens, also
zwingend bindendes, übergeordnetes Recht in Art. 25 GG oder Art. 140 kroatische
Verfassung.
·
Die Registrierung
von Kindern oder Familienangehörigen in zivilen oder zivilrechtlich-verwaltungsrechtlichen
Systemen (z. B. „haager Suchregister“, nationale Kinderschutzdatenbanken,
EU-Informationssysteme) hat keine völkerrechtliche Legitimation,
·
weil die
Zuständigkeit bereits abschließend und grundlegend durch die genfer Abkommen
geregelt ist,
·
und die Genfer Abkommen
nicht delegierbar sind (Art. 8, 60, 148 genfer Abkommen IV – keine Abweichung oder Unterordnung).
Nach Art.
73 UN-Charta steht der Schutz der Familien und der Zivilbevölkerung
unter der Treuhandpflicht der Staaten (Heiliger Auftrag). Das
haager Register ider das schengener Informationssystem arbeiten dagegen im
Rahmen von zivilprozessualen Verwaltungs- und Amtshilfeverfahren
und nicht im Rahmen dieser Treuhandpflicht.
Damit liegt ein
systematisch-aggressiver Konflikt und eine Kollision in der öffentlichen
Rechtordnung vor:
|
Rechtsquelle |
Normcharakter |
Vorrang |
Zuständigkeit |
|
Genfer
Abkommen III Art. 132 / IV Art. 140 |
zwingendes
Völkerrecht (ius cogens) |
überstaatlich |
Zentrale
Schutz- und Meldeämter |
|
UN-Charta
Art. 73, 95 |
Treuhandpflicht
der Staaten |
überstaatlich |
Schutzmächte,
nicht nationale Verwaltungen |
|
UN-RES
56/83 Art. 3, 41, 56 |
Staatenverantwortlichkeit |
überstaatlich |
Beendigung
völkerrechtswidriger Zustände |
|
Haager
Übereinkommen 1980/1996 |
Sekundärrecht
/ Verwaltungskooperation |
nachrangig
(lex politica) |
nationale
Behörden (BfJ, Ministerien) |
Das sogenannte haager
Register oder vergleichbare EU-Verfahren dürfen keine Kinder registrieren,
wenn die Rechtswahl „öffentliches Völkerrecht“ ist oder wenn
der Schutzstatus nach Art. 132, 140 genfer Abkommen IV gilt.
Alle Daten von
Zivilisten und solcher Kinder gehören in die Zuständigkeit des ZentralMeldeAmts
(ZMA) der Schutzmacht nach Art. 132 Genfer Abkommen III / Art.
132, 140 genfer Abkommen IV, nicht in zivile internationaler oder supranationale
Register.
Das sogenannte haager
Register ist kein völkerrechtliches, hoheitliches oder öffentliches
Register im Sinne der genfer Abkommen oder der UN-Charta, sondern ein privatrechtlich
und verwaltungsrechtlich organisiertes System, das auf Kooperationsvereinbarungen
zwischen nationalen Behörden beruht – nicht auf einer
völkerrechtlichen Zuständigkeit.
Fehlentwicklung:
Das Register
basiert auf den haager Übereinkommen,
1980 über Kindesentführung
1996 über Kinderschutz
das bereist von Anfang
an gegen das Recht der Verträge verstößt, da sie das Völkerrech bricht und im
Widerspruch steht.
Diese
Übereinkommen wurden von der haager Konferenz für internationales
Privatrecht (HCCH) ausgearbeitet. Die HCCH ist keine
staatliche oder zwischenstaatliche Schutzmacht, sondern eine „internationale
Organisation für zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Privatrechts“.
Die HCCH oder SIS hat
keine hoheitlichen Befugnisse, keine gerichtliche Gewalt und
keine eigene völkerrechtliche Exekutivfunktion. Sie verwaltet keine
personenbezogenen Register, sondern überläßt die Datenerfassung den nationalen
Behörden (z. B. Bundesamt für Justiz in Deutschland,
Familienministerium in Kroatien) die Vollstreckung von Kriegsverbrechen gegen originär-geistige
Lebewesen.
·
Die haager
Konferenz hat ihren Sitz in Den Haag (Churchillplein 6B, Niederlande).
·
Das dortige ständige Büro (Permanent Bureau)
ist ein Verwaltungssekretariat.
·
Es ist kein
völkerrechtliches Mandat nach Art. 73 UN-Charta und hat keine
Schutzmachtfunktion gemäß genfer Abkommen.
·
Das ständige Büro arbeitet nach einem privatrechtlichen
Organisationsstatut (1955, revidiert 2005) und finanziert sich aus
Mitgliedsbeiträgen der Vertragsstaaten.
Das bedeutet:
·
Das „haager
Register“ ist kein Register einer Schutzmacht,
·
keine
völkerrechtliche Instanz,
·
kein
Organ der vereinten Nationen,
·
und
kein Organ der genfer Vertragsstaaten
·
und kann
weder wirksame Beschwerden bearbeiten, Dienst- und Fachaufsicht über die Daten
und Mißbrauch betreiben oder ist ein Schiedsgericht.
Es ist ein technisch-administratives,
privatrechtlich strukturiertes Kommunikationssystem, das auf
freiwilliger Kooperation zwischen nationalen Verwaltungen basiert. Es fällt
daher unter lex politica (Verwaltungs- und Privatrecht) – nicht
unter lex specialis (zwingendes Völkerrecht).
Nach Art.
132 genfer Abkommen III und Art. 132, 140 genfer Abkommen IV
sind allein das ZentralMeldeAmt der Schutzmacht im Zivilschutz des
VHB-GdM zuständig, nicht aber private oder verwaltungsrechtliche
Institutionen.
Die Verwendung oder
Übermittlung Daten über Zivilisten und Kinder
über das haager Register verletzt daher die völkerrechtliche
Kompetenzordnung
und muß nach Art. 3, 41, 56 UN-RES 56/83 als völkerrechtswidrige
Handlung gewertet werden, weil sie einen unrechtmäßigen Zustand
(Familientrennung, Verwaltungsgewalt über Schutzpersonen) aufrechterhält.
Kurzformel:
Das „haager Register“
ist privat-administrativ, nicht völkerrechtlich-hoheitlich.
Es besitzt keine Schutzmachtfunktion und keine
Rechtshoheit über geschützte Zivilisten oder Kinder nach den genfer
Abkommen.
·
Art. 17
DSGVO (Recht auf Löschung
personenbezogener Daten)
·
Art. 32
Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)
·
Art. 80
Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel II b / II ter)
·
Art. 73
UN-Charta (Heiliger Auftrag –
Schutzpflicht der Staaten für Zivilisten und Familien)
Die Zivilisten und
Kinder sind nach den zwingenden Bestimmungen des Art. 1–12, 132, 140,
142–149 genfer Abkommens IV als geschützte Zivilisten
mit Subsidaritäts- und Schutzimmunität registriert.
Das sogenannte haager Kinderschutzübereinkommen 1996 (KSÜ),
insbesondere Art. 32,
steht in direktem Widerspruch zu den Schutzpflichten des Genfer
Abkommens IV und der UN-Charta (Art. 73), da es die Zuständigkeit
der Schutzmacht und des ZentralMeldeAmts mißachtet. Daher ist jede Speicherung von
Daten der Zivilisten und Kinder in nationalen, internationalen oder
supranationalen Registern (Brüssel II b / II ter, Haager Register,
KSÜ-Verfahren) rechts- und völkerrechtswidrig und nach
Art. 17 DSGVO, Art. 3, 41, 56 UN-RES 56/83 zu löschen.
Hinweis:
ZentralMeldeAmt [ZMA] – CentralIntelligenceAgency [CIA]
Kindesraub - Brandmarkung - Völkermord - haager Register ist Privatsache - Kriegsverbrechen im öffentlichen Recht