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12.11.2025

Beschreibung

 . Das sogenannte Haager Suchregister für Kinder und Sorgeberechtigte ist kein eigenständiges zentrales Register wie ein Melderegister, sondern Teil einer internationalen Verwaltungszusammenarbeit nach den haager Übereinkommen (1980, 1996).
Die Speicherung erfolgt nicht in Den Haag selbst, sondern bei den nationalen Zentralbehörden der jeweiligen Staaten, die im genfer Abkommen weder befugt noch berechtigt sind, da diese Daten nicht öffentlich, sondern rein privat sind. Krieg ist ohne Ausnahme eine Privatsache.

 

Koordinierung durch die haager Konferenz für internationales Privatrecht (HCCH) ohne eine Rechtkontrolle

·        keine wirksame Beschwerde

·        keine Dienst- und Fachaufsicht im In-Sich-Geschäft

 

Permanent Bureau of the Hague Conference on Private International Law
– Koordinationsstelle, aber keine Datenspeicherung

Adresse: Churchillplein 6B, 2517 JW The Hague, Niederlande

Telefon: +31 70 363 3303 - Fax: +31 70 360 4867 E-Mail: secretariat@hcch.net Web: https://www.hcch.net

Die HCCH führt kein Register mit personenbezogenen Daten, sondern veröffentlicht nur Vertragslisten, Erklärungen und Statistiken. Die eigentliche Datenhaltung liegt ausschließlich bei den nationalen Zentralbehörden ( wie dem Bundesamt für Justiz (Deutschland) oder dem kroatischen Familienministerium).

 

Datenkategorien

Gespeichert werden typischerweise:

·        Identität des Kindes (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit),

·        Aufenthaltsort oder letzte bekannte Adresse,

·        Angaben zu Sorge- und Umgangsrechten,

·        gerichtliche oder behördliche Entscheidungen,

·        Sozialberichte,

·        Angaben zu den Eltern oder Pflegepersonen.

 

Rechtgrundlagen für Löschung oder Berichtigung von Daten

·        Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung)

·        Art. 32, 34 Haager KSÜ 1996 (Pflichten zur Vertraulichkeit und Berichtigung)

·        Art. 80 Brüssel II b-Verordnung (EU 2019/1111) (Informationsaustausch und Fristen)

Ein Löschungsersuchen ist daher an die nationale Zentrale Behörde (z. B. BfJ oder Ministerium Zagreb) zu richten, nicht an Den Haag selbst. Damit ist Art. 3, 41, 56 UN-RES 56/83 in der Staatenverantwortlichkeit verletzt.

Berufung auf Art. 17 DSGVO, Art. 32 KSÜ, Art. 80 Verordnung (EU) 2019/1111 verletzen  Art. 43, 73, 95 UN-Charta. Gemäß  Art. 3, 41, 56 der UN-RES (Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen) ist die Speicherung, Weitergabe oder Registrierung von Zivilisten — insbesondere Kindern — nicht zulässig, wenn dadurch:

1.      eine völkerrechtswidrige Handlung fortgesetzt oder unterstützt wird (Art. 41 (2) UN-RES 45&73,

2.      ein rechtswidriger Zustand als rechtmäßig anerkannt wird (Art. 41 (2), oder

3.      eine Maßnahme getroffen wird, die zwingendes Völkerrecht (ius cogens) verletzt (Art. 3, 56, 56/83).

4.       

•           Die Republik  Kroatien als Staat ist am 11.05.1992 dem genfer Abkommen  beigetreten und die Ratifikation ist am 08.10.1991 in Kraft getreten.

•           Die Bundesrepublik Deutschland als Verwaltungsstaat ist  am 03.09.1954 dem genfer Abkommen  beigetreten und die Ratifikation ist am 03.03.1955 in Kraft getreten.

ACHTUNG: Innerhalb der europäischen Union dürfen sich die Staaten bei Kindern keine Unterstützung leisten, weil originär-geistige Lebewesen „Kinder“ keine Handelswaren im Warenwirtschaftssystem sind.

wiener Recht der Verträge: Völkerrecht / europäische Wirtschaftsunion

•     Art. 43 Pflichten, die das Völkerrecht unabhängig von einem Vertrag auferlegt

•     Art. 53 Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechtes (ius cogens)

•     Art. 71 Folgen der Ungültigkeit eines Vertrags, der im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechtes steht

•     Art. 72 Folgen der Suspendierung eines Vertrags

systematische Rechtfolge:


Wenn ein nationales, internationales oder supranationales Register (wie das sog. „Haager Suchregister“) personenbezogene Daten über Kinder führt, deren Schutzrechte nach Art. 73 UN-Charta und Art. 147 genfer Abkommen IV verletzt sind, dann besteht keine völkerrechtliche Zulässigkeit und die Registrierung ist nichtig. Selbst nach dem nationalen § 26 (2) Bundesmeldegesetz sind Zivilisten, für die die Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist, von der Meldepflicht befreit. Die Zivilisten sind im ZentralMeldeAmt registriert und steht auch nicht der Jurisfiktion zur Verfügung (§ 20 (2) GVG. Alles läuft offensichtlich und offenkundig in den Registern nicht öffentlich, sondern privat.

Fazit: ist nach Art. 3, 41, 56 UN-RES 56/83 unzulässig.

Die Registrierung verstößt gegen das zwingende Völkerrecht, da sie einen völkerrechtswidrigen Zustand (Familientrennung, Kriegsverbrechen, Zwangsmaßnahmen) aufrechterhält oder rechtfertigt.

 

1. Vorrang und Zuständigkeit im zwingenden Völkerrecht

Gemäß Art. 132 genfer Abkommen III und dem Art. 132, 140 genfer Abkommen IV ist eindeutig für die Freilassung in lex specialis in ordre public geregelt:

Für den Schutz, die Registrierung und den Informationsaustausch über geschützte Personen (Zivilisten und Kriegsgefangene) sind ausschließlich die Schutzmächte und das ZentralMeldeAmt zuständig – nicht nationale, internationale und supranationale Verwaltungen, nicht EU-Behörden und nicht private Register wie das sog. Haager Register.

Diese Bestimmungen sind lex specialis und ius cogens, also zwingend bindendes, übergeordnetes Recht in Art. 25 GG oder Art. 140 kroatische Verfassung.

 

2. rechtliche Konsequenz im Klartext

·        Die Registrierung von Kindern oder Familienangehörigen in zivilen oder zivilrechtlich-verwaltungsrechtlichen Systemen (z. B. „haager Suchregister“, nationale Kinderschutzdatenbanken, EU-Informationssysteme) hat keine völkerrechtliche Legitimation,

·        weil die Zuständigkeit bereits abschließend und grundlegend durch die genfer Abkommen geregelt ist,

·        und die Genfer Abkommen nicht delegierbar sind (Art. 8, 60, 148 genfer Abkommen  IV – keine Abweichung oder Unterordnung).

 

3. Widerspruch zu Art. 43, 73, 95 UN-Charta und UN-RES 56/83

Nach Art. 73 UN-Charta steht der Schutz der Familien und der Zivilbevölkerung unter der Treuhandpflicht der Staaten (Heiliger Auftrag). Das haager Register ider das schengener Informationssystem arbeiten dagegen im Rahmen von zivilprozessualen Verwaltungs- und Amtshilfeverfahren und nicht im Rahmen dieser Treuhandpflicht.

Damit liegt ein systematisch-aggressiver Konflikt und eine Kollision in der öffentlichen Rechtordnung vor:

 

 

 

Rechtsquelle

Normcharakter

Vorrang

Zuständigkeit

Genfer Abkommen III Art. 132 / IV Art. 140

zwingendes Völkerrecht (ius cogens)

überstaatlich

Zentrale Schutz- und Meldeämter

UN-Charta Art. 73, 95

Treuhandpflicht der Staaten

überstaatlich

Schutzmächte, nicht nationale Verwaltungen

UN-RES 56/83 Art. 3, 41, 56

Staatenverantwortlichkeit

überstaatlich

Beendigung völkerrechtswidriger Zustände

Haager Übereinkommen 1980/1996

Sekundärrecht / Verwaltungskooperation

nachrangig (lex politica)

nationale Behörden (BfJ, Ministerien)

 

4. Ergebnis (imperativ)

Das sogenannte haager Register oder vergleichbare EU-Verfahren dürfen keine Kinder registrieren, wenn die Rechtswahl „öffentliches Völkerrecht“ ist oder wenn der Schutzstatus nach Art. 132, 140 genfer Abkommen IV gilt.

Alle Daten von Zivilisten und solcher Kinder gehören in die Zuständigkeit des ZentralMeldeAmts (ZMA) der Schutzmacht nach Art. 132 Genfer Abkommen III / Art. 132, 140 genfer Abkommen IV, nicht in zivile internationaler oder supranationale Register.

 

Das sogenannte haager Register ist kein völkerrechtliches, hoheitliches oder öffentliches Register im Sinne der genfer Abkommen oder der UN-Charta, sondern ein privatrechtlich und verwaltungsrechtlich organisiertes System, das auf Kooperationsvereinbarungen zwischen nationalen Behörden beruht – nicht auf einer völkerrechtlichen Zuständigkeit.

Fehlentwicklung:

Das Register basiert auf den haager Übereinkommen,

1980 über Kindesentführung
1996 über Kinderschutz

das bereist von Anfang an gegen das Recht der Verträge verstößt, da sie das Völkerrech bricht und im Widerspruch steht.

 

 

 

Diese Übereinkommen wurden von der haager Konferenz für internationales Privatrecht (HCCH) ausgearbeitet. Die HCCH ist keine staatliche oder zwischenstaatliche Schutzmacht, sondern eine „internationale Organisation für zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Privatrechts“.

Die HCCH oder SIS hat keine hoheitlichen Befugnisse, keine gerichtliche Gewalt und keine eigene völkerrechtliche Exekutivfunktion. Sie verwaltet keine personenbezogenen Register, sondern überläßt die Datenerfassung den nationalen Behörden (z. B. Bundesamt für Justiz in Deutschland, Familienministerium in Kroatien) die Vollstreckung von Kriegsverbrechen gegen originär-geistige Lebewesen.

 

2. Verwaltungsstruktur

·        Die haager Konferenz hat ihren Sitz in Den Haag (Churchillplein 6B, Niederlande).

·        Das dortige ständige Büro (Permanent Bureau) ist ein Verwaltungssekretariat.

·        Es ist kein völkerrechtliches Mandat nach Art. 73 UN-Charta und hat keine Schutzmachtfunktion gemäß genfer Abkommen.

·        Das  ständige Büro arbeitet nach einem privatrechtlichen Organisationsstatut (1955, revidiert 2005) und finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen der Vertragsstaaten.

 

3. Konsequenz

Das bedeutet:

·        Das „haager Register“ ist kein Register einer Schutzmacht,

·        keine völkerrechtliche Instanz,

·        kein Organ der vereinten Nationen,

·        und kein Organ der genfer Vertragsstaaten

·        und kann weder wirksame Beschwerden bearbeiten, Dienst- und Fachaufsicht über die Daten und Mißbrauch betreiben oder ist ein Schiedsgericht.

Es ist ein technisch-administratives, privatrechtlich strukturiertes Kommunikationssystem, das auf freiwilliger Kooperation zwischen nationalen Verwaltungen basiert. Es fällt daher unter lex politica (Verwaltungs- und Privatrecht) – nicht unter lex specialis (zwingendes Völkerrecht).

 

4. Völkerrechtliche Bewertung

Nach Art. 132 genfer Abkommen III und Art. 132, 140 genfer Abkommen IV
sind allein das ZentralMeldeAmt der Schutzmacht im Zivilschutz des VHB-GdM zuständig, nicht aber private oder verwaltungsrechtliche Institutionen.

Die Verwendung oder Übermittlung Daten über Zivilisten und Kinder
über das haager Register verletzt daher die völkerrechtliche Kompetenzordnung
und muß nach Art. 3, 41, 56 UN-RES 56/83 als völkerrechtswidrige Handlung gewertet werden, weil sie einen unrechtmäßigen Zustand (Familientrennung, Verwaltungsgewalt über Schutzpersonen) aufrechterhält.

Kurzformel:

Das „haager Register“ ist privat-administrativ, nicht völkerrechtlich-hoheitlich.
Es besitzt keine Schutzmachtfunktion und keine Rechtshoheit über geschützte Zivilisten oder Kinder nach den genfer Abkommen.

·        Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung personenbezogener Daten)

·        Art. 32 Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)

·        Art. 80 Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel II b / II ter)

·        Art. 73 UN-Charta (Heiliger Auftrag – Schutzpflicht der Staaten für Zivilisten und Familien)

 Zweck der Löschung:

Die Zivilisten und Kinder sind nach den zwingenden Bestimmungen des Art. 1–12, 132, 140, 142–149 genfer Abkommens IV als geschützte Zivilisten mit Subsidaritäts- und Schutzimmunität registriert.


Das sogenannte haager Kinderschutzübereinkommen 1996 (KSÜ), insbesondere Art. 32,
steht in direktem Widerspruch zu den Schutzpflichten des Genfer Abkommens IV und der UN-Charta (Art. 73), da es die Zuständigkeit der Schutzmacht und des ZentralMeldeAmts mißachtet. Daher ist jede Speicherung von Daten der Zivilisten und Kinder in nationalen, internationalen oder supranationalen Registern (Brüssel II b / II ter, Haager Register, KSÜ-Verfahren) rechts- und völkerrechtswidrig und nach
Art. 17 DSGVO, Art. 3, 41, 56 UN-RES 56/83 zu löschen.

 

Hinweis: ZentralMeldeAmt [ZMA] – CentralIntelligenceAgency [CIA]

 

Thema

Kindesraub - Brandmarkung - Völkermord - haager Register ist Privatsache - Kriegsverbrechen im öffentlichen Recht

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Privatsache - Kindesraub - Brandmarkung - Völkermord - haager Register ist Privatsache - Kriegsverbrechen im öffentlichen Recht
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