Der Vertreter verweigert
systematisch die inhaltliche rechtliche Würdigung und reduziert das
Gespräch auf Verwaltungsroutinen.
Er ignoriert die Vorlage des
völkerrechtlich relevanten Hintergrunds (ECHR 75529/01, UN-RES 56/83,
Art. 1, 142–149 genfer Abkommen IV).
Der Versuch, ein rechtlich
gesichertes dauerndes Heimatrecht (Aufenthaltsberechtigung) durch
administrative Verwaltungspraxis zu entwerten, stellt eine positiv
rechtswidrige Maßnahme dar (Verstoß gegen Art. 1 GG in Verbindung mit
Art. 25 GG).
Ermessensmißbrauch: Es wird explizit festgestellt,
daß der Vertreter ein „eigenes Ermessen“ ausüben wolle – obwohl kein
Ermessensspielraum besteht, da die Norm verpflichtendes, bindendes
Recht (nicht-dispositiv) enthält.
Verstoß gegen die Dienst- und
Fachaufsicht: Der
Sprecher lehnt die Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Schutzverantwortung
im Rahmen der Fachaufsicht ab und weist auf den Landkreis Stade, obwohl
völkerrechtlich der übergeordnete Dienstherr (Land) verantwortlich ist –
insbesondere bei Eingriffen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen.
Thema
rechtwidriger Verwaltungsakt in die Rechthierarchie
Suchbegriffe
AuslG Rechtmißbrauch völkererchtwidrig
Angefügte Dateien
Fwd- Aufenthaltsrecht; Fortgeltung einer Aufenthaltsberechtigung
(Fwd- Aufenthaltsrecht; Fortgeltung einer Aufenthaltsberechtigung.pdf)
(89.74 KB)
2025_12_01 Dissertation - Unmenschlichkeit und Völkermord - Expertise zum Umgang mit Zivilisten bei pseudo Propheten von Baal 0100 corsonbit
(2025_12_01 Dissertation - Unmenschlichkeit und Völkermord - Expertise zum Umgang mit Zivilisten bei pseudo Propheten von Baal 0100 corsonbit.pdf)
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