09.11.2025
lex specialis in ordre public Art73UN-Charter > lex politica DE-HRV
lex specialis in ordre poblic Art73UN-Charter > lex politica DE-HRV
1. Fähigkeit ≠ Recht
Ein Staat besitzt die Fähigkeit, Verträge zu schließen – das ist eine Völkerrechtspersönlichkeit (juristische Handlungsfähigkeit). Der Staat hat kein originäres Recht, Verträge zu machen, die über dem zwingenden Recht (ius cogens) stehen oder es verletzen.
Diese Fähigkeit ist funktional legislativ, nicht legitim im absoluten Sinne. Die Fähigkeit ist durch das Völkerrecht begrenzt, insbesondere durch das Recht der Verträge (wiener Übereinkommen von 1969 – SR 0.111) und den ordre public internationalis).
2. Recht der Verträge – Art. 6 Wiener Übereinkommen (SR 0.111)
Artikel 6 – Fähigkeit zum Abschluß von Verträgen:
„Jeder Staat besitzt die Fähigkeit, Verträge zu schließen.“
Diese Formulierung bedeutet nicht, daß der Staat ein Recht hat, alles zu vereinbaren. Die Fähigkeit ist untergeordnet und konditioniert durch die Art. 26–53 (insbesondere Art. 53 ius cogens) des gleichen Übereinkommens. Ein Staat darf nur solche Verträge schließen,
· die nicht gegen das zwingende Völkerrecht verstoßen,
· die den Grundrechten, der Menschenwürde und der öffentlichen Ordnung nicht widersprechen,
· und die dem Heiligen Auftrag gemäß Art. 73 UN-Charta nicht zuwiderlaufen.
3. ordre public und Art. 6 EGBGB (Kollisionsrecht)
Art. 6 EGBGB erklärt denselben Grundsatz im innerstaatlichen Bereich:
Eine Rechtsnorm eines Staates ist nicht anzuwenden, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung (ordre public - Grundrechte und Grundfreiheiten des Menschen) verstößt. Damit ist zwingend unmittelbar festgelegt,
· weder nationale, internationale und Supranationale Gesetze dürfen angewandt werden,
· wenn sie Grundrechte, Menschenwürde oder zwingendes Völkerrecht verletzen.
4. Zusammenfassung (imperativ)
Staaten haben die Fähigkeit, aber nicht das Recht, Verträge zu schließen, wenn diese gegen das zwingende Recht (ius cogens) oder den Heiligen Auftrag (Art. 73 UN-Charta) verstoßen. Das Recht der Verträge (Art. 6–53 Wiener Übereinkommen) und Art. 6 EGBGB stellen klar:
· Fähigkeit unterliegt Recht.
· Das Recht übersteigt Fähigkeit.
· Der Staat ist an das Recht gebunden, nicht umgekehrt.
lex specialis in ordre public Art73UN-Charter