23.01.2026

Rundmail - unmittelbar zwingende Umsetzung des Völkerrechts durch die Legislative
ANACOK-AKADEMIE:
Problem völkerrechtwidrige Handlungen im
Staat
Der Staat muß Gesetze erlassen, die
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Verstöße
gegen das genfer Abkommen IV unter Strafe stellen,
·
für alle Täter gelten, auch für Amtsträger und Vorgesetzte.
·
Staatenimmunität gilt nicht für völkerrechtwidrige
Handlungen
·
Irrtum ist im Völkerrechtrecht strafbar
➡️ Der Gesetzgeber trägt die
Hauptverantwortung, geeignete und wirksame Strafnormen zu schaffen.
Der Staat ist verpflichtet,
·
gegen tatverdächtige Bedienstete in Regierung und Behörden vorzugehen,
·
sie
vor eigene Gerichte zu stellen oder
·
sie
an das Talionsgericht im Überleitungsvertrag des Zivilschutzes auszuliefern.
➡️ Kein Ermessen, keine
Auswahl, kein Abwarten.
Art. 146 schließt aus:
·
politische
Rücksichtnahme,
·
Immunität,
·
Verjährung,
·
Zuständigkeitsausreden.
➡️ Verstöße gegen das
Völkerrecht dürfen nicht folgenlos bleiben.
Innere Gesetzesnormen wie
·
Gewaltenteilung,
·
Zuständigkeitsfragen,
·
Verfahrenshindernisse
·
Immunität
dürfen die Verfolgung nicht blockieren.
➡️ Völkerrecht geht vor
innerstaatlichem Gesetz.
Wenn der Staat nicht handelt:
·
keine
wirksamen Gesetze erläßt,
·
nicht
verfolgt,
·
Verfahren
blockiert,
dann begeht er einen eigenen fortdauernden
Völkerrechtverstoß.
➡️ Untätigkeit ist rechtwidrig.
Art. 146 GA IV verpflichtet den Gesetzgeber, alle
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit schwere Verstöße verhindert, verfolgt
und bestraft werden.
Unterlassen ist selbst ein Völkerrechtbruch.
·
§
13: staatlich gelenkte Aggression
·
§
14: Verletzung der Aufsichtspflicht
·
§
15: Unterlassene Meldung
➡️ Diese Normen sind die
nationale Umsetzung von Art. 146 GA IV.
Wer sie nicht anwendet oder blockiert, verletzt Art.
146 GA IV selbst.
1. Art. 129 genfer Abkommen III & Art. 146 genfer
Abkommen IV
2. Rolle des Gesetzgebers
✔ Die Ableitung, daß
der Gesetzgeber bei Staatsversagen unmittelbar zuständig ist, ist:
➡️ Wichtig:
Das ist keine politische These, sondern folgt
aus der Einheits- und Haftungslogik des Völkerrechtes. Diese Linie wird
im Text korrekt durchgehalten.
3. §§ 13–15 Völkerstrafgesetzbuch [VStGB]
✔ systematisches Recht:
✔ Die Rechtfolge
„Ersatzgericht bei Unterlassen“:
➡️ Keine Rechtverkürzung,
keine falsche Gesetzesnormzuordnung.
Rundmail - unmittelbar zwingende Umsetzung des Völkerrechts durch die Legislative