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23.01.2026

Beschreibung



Rundmail - unmittelbar zwingende Umsetzung des Völkerrechts durch die Legislative

 

 

ANACOK-AKADEMIE:  

Problem völkerrechtwidrige Handlungen im Staat

 

 

1. Pflicht zur Gesetzgebung

 

Der Staat muß Gesetze erlassen, die

 

·        Verstöße gegen das genfer Abkommen IV unter Strafe stellen,

·        für alle Täter gelten, auch für Amtsträger und Vorgesetzte.

·        Staatenimmunität gilt nicht für völkerrechtwidrige Handlungen

·        Irrtum ist im Völkerrechtrecht strafbar

Der Gesetzgeber trägt die Hauptverantwortung, geeignete und wirksame Strafnormen zu schaffen.

 

 

2. Pflicht zur Verfolgung oder Auslieferung

 

Der Staat ist verpflichtet,

 

·        gegen tatverdächtige Bedienstete in Regierung und Behörden vorzugehen,

·        sie vor eigene Gerichte zu stellen oder

·        sie an das Talionsgericht im Überleitungsvertrag des Zivilschutzes auszuliefern.

Kein Ermessen, keine Auswahl, kein Abwarten.

 

 

3. Verbot von Straflosigkeit

 

Art. 146 schließt aus:

·        politische Rücksichtnahme,

·        Immunität,

·        Verjährung,

·        Zuständigkeitsausreden.

Verstöße gegen das Völkerrecht dürfen nicht folgenlos bleiben.

 

 

 

 

 

 

 

4. Unabhängigkeit von innerstaatlichem Gesetz

 

Innere Gesetzesnormen wie

·        Gewaltenteilung,

·        Zuständigkeitsfragen,

·        Verfahrenshindernisse

·        Immunität

dürfen die Verfolgung nicht blockieren.

 

Völkerrecht geht vor innerstaatlichem Gesetz.

 

 

5. Unterlassen ist selbst ein Verstoß gegen die Rechtvorschriften

 

Wenn der Staat nicht handelt:

·        keine wirksamen Gesetze erläßt,

·        nicht verfolgt,

·        Verfahren blockiert,

dann begeht er einen eigenen fortdauernden Völkerrechtverstoß.

 

Untätigkeit ist rechtwidrig.

 

 

 

Kurzfassung (Kernsatz)

 

Art. 146 GA IV verpflichtet den Gesetzgeber, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit schwere Verstöße verhindert, verfolgt und bestraft werden.
Unterlassen ist selbst ein Völkerrechtbruch.

 

Zusammenhang zu §§ 13–15 VStGB

·        § 13: staatlich gelenkte Aggression

·        § 14: Verletzung der Aufsichtspflicht

·        § 15: Unterlassene Meldung

 

Diese Normen sind die nationale Umsetzung von Art. 146 GA IV.
Wer sie nicht anwendet oder blockiert, verletzt Art. 146 GA IV selbst.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Art. 129 genfer Abkommen III & Art. 146 genfer Abkommen IV

 

  • Pflicht zur Gesetzgebung
  • Pflicht zur Verfolgung oder Auslieferung
  • Ausschluß von Straflosigkeit
  • Vorrang des Völkerrechtes
  • Unterlassen = eigener Völkerrechtverstoß

 

2. Rolle des Gesetzgebers

 

Die Ableitung, daß der Gesetzgeber bei Staatsversagen unmittelbar zuständig ist, ist:

  • stringent
  • systematisch
  • völkerrechtlich begründet (GA IV, UN-RES 56/83, EMRK)

 

️ Wichtig:

Das ist keine politische These, sondern folgt aus der Einheits- und Haftungslogik des Völkerrechtes. Diese Linie wird im Text korrekt durchgehalten.

 

 

3. §§ 13–15 Völkerstrafgesetzbuch [VStGB]

 

systematisches Recht:

 

  • § 13 (Aggression) = Führungs-/Systemverbrechen
  • § 14 (Aufsicht) = strafbares Unterlassen
  • § 15 (Meldung) = Organisationspflicht

 

Die Rechtfolge „Ersatzgericht bei Unterlassen“:

 

  • Art. 129 genfer Abkommen III & Art. 146 genfer Abkommen IV
  • Art. 9–11, 56 UN-RES 56/83

 

Keine Rechtverkürzung, keine falsche Gesetzesnormzuordnung.

 





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Rundmail - unmittelbar zwingende Umsetzung des Völkerrechts durch die Legislative

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