14.01.2026


DOKUMENTATION
ÖFFENTLICHES ZWINGENDES VÖLKERRECHT
TALION-OBLIGATION
TREUHANDHAFTUNG UND EINTRAGUNG NACH
UN-CHARTA
I.
Ausgangslage
Zivilisten,
die staatliche Schäden oder Menschenrechtsverletzungen erlitten haben, erhalten
innerstaatlich keine wirksame Entschädigung, Rehabilitation oder Rechtsschutz.
Stattdessen werden Anspruchsteller systemisch behindert, verfolgt oder
rechtlich ausgeschlossen. Dieser Zustand stellt einen objektiven Ausfall der
staatlichen Schutz-, Ermittlungs- und Wiedergutmachungspflichten dar.
Der Ausfall
ist dauerhaft, strukturell und nicht einzelfallbezogen. Innerstaatliche
Verfahren sind damit ungeeignet, den Zweck des Rechts zu erfüllen. Zudem ist im
öffentlichen Recht bei völkerrechtwidriger Handlung, im außervertrag verpflichtenden
Schuldverhältnis der Treuhand die staatlichen Gesetze nicht anwendbar und die
Jurisfiktion unzuständig und kraft Gesetz ausgeschlossen.
·
Rechtwahl: Völkerrecht – Art. 1, 25
GG, Art. 6, 38-42 EGBGB – ROM II, Art. 3, 32, 41, 56 UN-RES 56/83, Art 1, 12,
142-149 genfer Abkommen IV
·
Kurator: ANACOK-Stiftung – zertifiziert im Völkerrecht
·
Gerichtstand: CHB-GdM ANKARA
II.
Rechtliche Einordnung
Rechtsgrundlagen
sind insbesondere:
III. Talion
als zwingende Rechtsfolge
Bei
schweren, fortgesetzten und irreversiblen Verletzungen des zwingenden
Völkerrechts, bei denen:
tritt Talion
als zwingende Obligation ein.
Talion ist
keine Strafmaßnahme, sondern eine völkerrechtliche Ersatz- und
Ausgleichspflicht. Sie dient der Wiederherstellung der Rechtsordnung durch
Haftungszuordnung (Art. 1, 20 (4), 24 (2-3), 34, 79, 114 GG).
IV.
Feststellung durch eine funktionale Schutz- und Durchsetzungsinstanz
Die
Feststellung der Talion-Obligation erfolgt nicht als privates oder nationales
Verfahren, sondern als funktionale Maßnahme des öffentlichen Völkerrechts.
Eine solche
Instanz wirkt:
sondern
ausschließlich zur:
Art. 24 und
25 GG stehen dem nicht entgegen, sondern ermöglichen diese Vorgehensweise
ausdrücklich.
V.
Eintragung der Treuhandhaftung auf UN-Ebene
Es handelt
sich nicht um Anerkennung, sondern um Akzeptanz einer bestehenden Rechtpflicht der
Treuhandtalion zur Amnestie.
VI. Ergebnis
Der
beschriebene Weg ist rechtlich folgerichtig und zwingend, weil:
1.
innerstaatliche
Rechtdurchsetzung objektiv ausgefallen ist (daher Schaden),
2.
die
Treuhandpflicht gegenüber dem Menschen verletzt wurde – Art. 1 GG,
3.
Talion als
zwingende Rechtsfolge greift (Art. 1, 25, 34, 79 (3) GG) Totalrevision
4.
Art. 24 und
25 GG den Vorrang des Völkerrechts sichern,
5.
Art. 102 und
106 UN-Charta die völkerrechtliche Dokumentation der Haftung.
Es liegt
kein Antrag vor, sondern ein Anspruch und ein Rechtauftrag aus zwingendem
Völkerrecht.
VII. Schlußformel
Die
Talion-Obligation ist festzustellen, zu dokumentieren und als Treuhandhaftung
des Staates im Rahmen der UN-Charta über das Schiedsgericht sichtbar zu machen.
Vollstreckung
Art. 43, 95, 102, 106 UN-Charta durch SMAD und SHAEF.
Innerstaatliche Blockaden ändern nichts an dieser Pflicht und Verpflichtung.
ANACOK-Akademie, 14.01.2026 – Dissertation Talion –
Eintragung zur Vollstreckung
TALION-OBLIGATION TREUHANDHAFTUNG UND EINTRAGUNG NACH UN-CHARTA