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14.01.2026

Beschreibung






DOKUMENTATION  
ÖFFENTLICHES ZWINGENDES VÖLKERRECHT

TALION-OBLIGATION
 TREUHANDHAFTUNG UND EINTRAGUNG NACH UN-CHARTA

 

 

I. Ausgangslage

Zivilisten, die staatliche Schäden oder Menschenrechtsverletzungen erlitten haben, erhalten innerstaatlich keine wirksame Entschädigung, Rehabilitation oder Rechtsschutz. Stattdessen werden Anspruchsteller systemisch behindert, verfolgt oder rechtlich ausgeschlossen. Dieser Zustand stellt einen objektiven Ausfall der staatlichen Schutz-, Ermittlungs- und Wiedergutmachungspflichten dar.

Der Ausfall ist dauerhaft, strukturell und nicht einzelfallbezogen. Innerstaatliche Verfahren sind damit ungeeignet, den Zweck des Rechts zu erfüllen. Zudem ist im öffentlichen Recht bei völkerrechtwidriger Handlung, im außervertrag verpflichtenden Schuldverhältnis der Treuhand die staatlichen Gesetze nicht anwendbar und die Jurisfiktion unzuständig und kraft Gesetz ausgeschlossen.

·       Rechtwahl: Völkerrecht – Art. 1, 25 GG, Art. 6, 38-42 EGBGB – ROM II, Art. 3, 32, 41, 56 UN-RES 56/83, Art 1, 12, 142-149 genfer Abkommen IV

·       Kurator:  ANACOK-Stiftung – zertifiziert im Völkerrecht

·       Gerichtstand: CHB-GdM ANKARA

 

II. Rechtliche Einordnung

  1. Das öffentliche zwingende Völkerrecht (ius cogens, ordre public in ultra vires) ist vorrangig und unmittelbar vor lex publica in lex specialis anwendbar.
  2. Innerstaatliches Gesetz kann Verstöße gegen zwingendes Völkerrecht weder rechtfertigen noch suspendieren.
  3. Die staatliche Treuhandpflicht gegenüber dem Menschen ist verletzt.
  4. Der Mensch ist originärer Rechtsträger; der Staat ist verpflichtete Funktionseinheit.
  5. Bei Ausfall staatlicher Durchsetzung treten völkerrechtliche Ersatz- und Durchsetzungsmechanismen an die Stelle des Staates (Art. 9-11 UN-RES 56/83).

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • Art. 25 GG (Vorrang des Völkerrechts)
  • Art. 24 GG (Übertragung hoheitlicher Befugnisse zur Friedenssicherung)
  • Art. 3, 9–11, 28-35, 41, 56 UN-Resolution 56/83
  • Art. 1, 11–12, 142–149 genfer Abkommen IV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III. Talion als zwingende Rechtsfolge

Bei schweren, fortgesetzten und irreversiblen Verletzungen des zwingenden Völkerrechts, bei denen:

  • Naturalrestitution unmöglich ist,
  • Rehabilitation verweigert wird,
  • Entschädigung systemisch ausgeschlossen ist,

tritt Talion als zwingende Obligation ein.

Talion ist keine Strafmaßnahme, sondern eine völkerrechtliche Ersatz- und Ausgleichspflicht. Sie dient der Wiederherstellung der Rechtsordnung durch Haftungszuordnung (Art. 1, 20 (4), 24 (2-3), 34, 79, 114 GG).

 

IV. Feststellung durch eine funktionale Schutz- und Durchsetzungsinstanz

Die Feststellung der Talion-Obligation erfolgt nicht als privates oder nationales Verfahren, sondern als funktionale Maßnahme des öffentlichen Völkerrechts.

Eine solche Instanz wirkt:

  • nicht staatlich,
  • nicht politisch,
  • nicht privatrechtlich,

sondern ausschließlich zur:

  • Feststellung des Rechtsverstoßes,
  • Feststellung der Haftung,
  • Dokumentation der Obligation.

Art. 24 und 25 GG stehen dem nicht entgegen, sondern ermöglichen diese Vorgehensweise ausdrücklich.

 

V. Eintragung der Treuhandhaftung auf UN-Ebene

  1. Art. 102 UN-Charta
    Völkerrechtlich relevante Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Völkerrechtsverletzungen, sind zu registrieren. Die Eintragung dient der Transparenz und der Sicherung der internationalen Rechtordnung und öffentliches Völkerrecht.
  2. Art. 106 UN-Charta
    Bei strukturellem Systemversagen ermöglicht die Talion für Übergangs- und Sicherungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der internationalen und öffentlichen Rechtordnung (Täter, Anstifter und Beihelfer).
  3. Die Eintragung bewirkt:
  • völkerrechtliche Sichtbarmachung der Haftung zur Vollstreckung, Art. 43, 95, 102, 106 UN-Charta
  • Zuordnung der Treuhandpflicht – Art. 73 UN-Charta, Art. 1, 24 (3), 25 GG,
  • Ausschluß der innerstaatlichen Verdrängung der Obligation Art. 3, 32 UN-RES 56/83.

Es handelt sich nicht um Anerkennung, sondern um Akzeptanz einer bestehenden Rechtpflicht der Treuhandtalion zur Amnestie.

 

VI. Ergebnis

Der beschriebene Weg ist rechtlich folgerichtig und zwingend, weil:

1.               innerstaatliche Rechtdurchsetzung objektiv ausgefallen ist (daher Schaden),

2.               die Treuhandpflicht gegenüber dem Menschen verletzt wurde – Art. 1 GG,

3.               Talion als zwingende Rechtsfolge greift (Art. 1, 25, 34, 79 (3) GG) Totalrevision

4.               Art. 24 und 25 GG den Vorrang des Völkerrechts sichern,

5.               Art. 102 und 106 UN-Charta die völkerrechtliche Dokumentation der Haftung.

Es liegt kein Antrag vor, sondern ein Anspruch und ein Rechtauftrag aus zwingendem Völkerrecht.

 

VII. Schlußformel

Die Talion-Obligation ist festzustellen, zu dokumentieren und als Treuhandhaftung des Staates im Rahmen der UN-Charta über das Schiedsgericht sichtbar zu machen.

Vollstreckung Art. 43, 95, 102, 106 UN-Charta durch SMAD und SHAEF.


Innerstaatliche Blockaden ändern nichts an dieser Pflicht und Verpflichtung.

 

 

 

 

 

ANACOK-Akademie, 14.01.2026 – Dissertation Talion – Eintragung zur Vollstreckung

 

Thema

TALION-OBLIGATION TREUHANDHAFTUNG UND EINTRAGUNG NACH UN-CHARTA

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