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07.01.2026

Beschreibung

Zivilschutz-Vertrag im Namen und im Auftrag der Schutzmacht

 

UNESCO Aufklärungs- und Bildungsvertrag

über die Errichtung der Akademie öffentliches Völkerrecht für Aufklärung und Zertifikation

UNESCO-Organisation türkische Republik

und

ANACOK-Vakf Akademie
für öffentliches Völkerrecht im Zivilschutz (Schutzmacht)

 

 

PRÄAMBEL

Dieser Vertrag wird geschlossen zur unmittelbaren, zwingenden Verwirklichung des öffentlichen Völkerrechts (VR) im Zivilschutz (ZS).


Rechtsgrundlage sind die UN-Charta und die UN-Resolutionen,  die genfer Sonderabkommen in ius cogens „ordre public“ – öffentliche Kontrahierungspflicht Ausgangspunkt ist der Mensch als originärer Rechtsträger. Staaten und Organisationen sind abgeleitet verpflichtet in der Treuhand- und Eidespflicht die Zivilschutzbestimmungen unter allen Umständen zu kennen, Auskunft zu geben, einzuhalten.


Ziel ist die weltweite, einheitliche, verpflichtende Aufklärung, Bildung, Zertifikation und Durchsetzung des zwingenden Völkerrechts, insbesondere zur Prävention, Beendigung und Wiedergutmachung von Konflikten, Kollisionen und Kriegen sowie zur Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung von Zivilisten. Der Vertrag erfüllt die fundamentalen Bedingungen in den Rechtvorschriften der Aufklärung zur Lösung von Problemen und dient dem umfassenden Weltfrieden.

 

 

 

 

ARTIKEL 1

 

Vertragsparteien

1.     UNESCO-Irganisation Türkei als Träger völkerrechtlicher Bildungs- und Kulturaufgaben.

2.     ANACOK-Akademie als öffentlich-völkerrechtliche Einrichtung des Zivilschutzes (Schutzmacht).

 

ARTIKEL 2 - zwingende Rechtgrundlagen

Die ANACOK-Stiftungsakademie ist nicht politisch, gewerkschaftlich und nicht religiös tätig und ist eine nichtwirtschaftliche Nichtregierungsorganisation des öffentlichen Völkerrechtes.

 

Die Verpflichtung beruht insbesondere auf unmittelbar zwingende Verträge.

 

Rechtvorschriften:

Art. 90 (4) türkische Verfassung, Art. 1, 24 (3), 25 GG – Ratifikation Schutzmacht
Art. 43, 73, 95, 102 UN-Carta
UN-RES 45/120, UN-RES 53/144 oder EU-RES 2009/ C-303/06:

 

·       Art. 47 genfer Abkommen I - SR 0.518.12

·       Art. 48 genfer Abkommen II - SR 0.518.23

·       Art. 127 genfer Abkommen III - SR 0.518.42

·       Art. 144 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51

·       Art. 83 Zusatzprotokolle I

·       Art. 19 Zusatzprotokolle II

·       Art. 7 Zusatzprotokolle III

 

Jeder muß das zwingende Völkerrecht per Verfassungrang kennen und anwenden!

 

Zivilschutz:

Das Zivilschutzabkommen ist unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.

 

·       Die hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmaß zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und wenn möglich zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung seine Grundsätze kennen lernen kann.

 

·       Die zivilen, militärischen, polizeilichen oder andern Behörden, die in Kriegszeiten eine Verantwortung in Bezug auf geschützte Personen übernehmen, müssen den Wortlaut des Abkommens besitzen und über dessen Bestimmungen besonders unterrichtet werden.

 

 

 

 

Art. 43, 73, 95, 102–107 UN-Charta
Art. 2–3, 9–11, 28–35, 41, 56 UN-RES 56/83
UN-RES 71/189 (Recht auf Frieden)
UN-RES A/RES/66/137 (zwingende Menschenrechtsbildung und Zertifikation)
UN-RES A/RES/66/164 (Schutz von Menschenrechtsverteidigern)
UN-DOC E/CN.4/2000/62 und A/RES/60/147 (Talion: Restitution, Entschädigung, Rehabilitation)
A/RES/58/177, 68/180, 78/184, 78/205 Resolutionen zu Binnenflüchtlingen
Sicherheitsratsresolutionen 1265 und 1296
Art. 6, 38-42 EGBGB analog ROM II-Statut

 

Die Rechtvorschriften gelten unmittelbar, zwingend und ohne Zustimmungsvorbehalt.

 

Rechtverletzungen im zwingenden Völkerrecht:

 

UN-Resolution A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III) 56/83 Staatenverantwortung

            zu ILC gemäß Art. 73 in Verbindung mit Art. 53, 107 UN-Charta

UN-RES 43/225

UN-DOC A/C.5/43/18

UN-RES A/66/462/Add.2

UN-A/RES/66/164

UN-A/RES/53/144

UN-A/RES/53/625/Add. 2,

UN-DOC A/C.5/43/18 sowie UN/RES 66/164

            in Verbindung mit Art. 95 UN-Charta und

            Art. 1, 142, 144 genfer Abkommen IV - Vertrag 0.518.51

EU-RES 2009-C303-06
genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 - Zivilschutz

VStGB

UN-RES A-RES-66-164 - Menschenrecht

UN-RES A-RES 66-165 sowie  E/CN.4/1998/53/Add.2  - Binnenflüchtlinge

___________________________________________________

 

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) Anlage (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)

 

·        genfer Abkommen (I) zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12.08.1949

·        genfer Abkommen (II) zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12.08.1949

·        genfer Abkommen (III) über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12.08.1949

·        genfer Abkommen (IV) vom über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12.08.1949

 

·       Zusatzprotokoll zum genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer

 

 

 

 

ARTIKEL 3

 

Rechtnatur der ANACOK-Akademie

 

 

1.     ACHTUNG: Die ANACOK-Akademie ist Kategorie der öffentlichen Rechtschaffung im Gut-Dienst (Akademie zur Durchsetzung und Förderung des Zivilschutzes) und keine Sorte oder Art der nationalen, internationalen und supranationalen Recht- oder Geisteswissenschaften (Universitäten und Hochschulen – Forschung und Entwicklung).

2.     Für die ANACOK-Akademie gelten die Schutzrechtregeln des für alle Staaten in den akzeptierten  Grenzen des Völkerrechtes in den Verpflichtungen  Art. 3 1b diplomatische und 5a konsularischen Beziehungen im wiener Abkommen.

3.     Die ANACOK-Akademie ist eine humanitäre, nichtwirtschaftliche, öffentlich-neutrale und völkerrechtliche Einrichtung des Zivilschutzes mit über 40 Jahren Erfahrung und Wissen und schleißt die Rechtlücke im wiener Abkommen über das Recht der Verträge und die Schutzvorschriften im diplomatischen und konsularischen Vertretungen für Zivilisten in den Genfer Sonderabkommen.

4.     Die  Rechtsstellung folgt nicht aus Staatenimmunität, sondern aus völkerrechtlichen Vorrechten und Immunitäten für Delegationen des Völkerrechtes

5.     Die ANACOK-Akademie ist dem öffentlichen Ordnungsbereich des grenzenlos zwingenden Völkerrechts zugeordnet.

 

 

ARTIKEL 4- Zweck

 

Alle Staaten sind in Art. 1 genfer Sonderabkommen verpflichtet die völkerrechtlichen Schutzregeln im öffentlichen Zivilschutz einzuhalten und durchzusetzen.  Kein Verpflichtungsstaat  der vereinten Nationen und der Genfer Sonderabkommen können weder sich selbst noch einen anderen Staat von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einem anderen Staat auf Grund der im Völkerrecht erwähnten Verletzungen wegen der Aufklärung, Bildung  und Zertifikation in der  Gleichschaltung zufallen.

 

Zweck der ANACOK-Akademie ist:

 

– verpflichtende notwendige und erforderliche Schulung Bildung, Ausbildung und Zertifikation im öffentlichen Völkerrecht,
– zur Durchsetzung des Zivilschutzes als Schutzmacht,
– Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung von Zivilisten in neutralen Ländern,
– Schutz von Opfern, Binnenflüchtlingen und Menschenrechtsverteidigern,
– Prävention, Beendigung und Wiedergutmachung im öffentlichen Völkerrecht

 

Entlastung von Behörden und Regierung für gute und gerechte Staatsverwaltung.

 

 

 

 

ARTIKEL 5 -zwingende Ausbildungspflicht

 

1.     Die Ausbildung im öffentlichen Völkerrecht ist verpflichtend für:
Verwaltung, Polizei, Staatsanwaltschaften, Richter, Rechtsanwälte, Diplomaten, Militär, Politiker sowie alle Zivilisten.

2.     Unkenntnis begründet keine Rechtfertigung oder Straflosigkeit.

3.     Die Zertifikation ist Voraussetzung für Amts- und Berufsausübung.

 

 

 

ARTIKEL 6 - akademische Struktur und Zertifikation

 

1.     Die ANACOK-Akademie erläßt eigene verbindliche Curricula.

2.     Maßgeblich sind die Vorgaben der genfer, wiener und haager  Sonderabkommen und UN-Charta

3.     Die Akademie vergibt öffentlich-völkerrechtlich wirksame Zertifikate.

 

 

ARTIKEL 7 – Subsidaritätsimmunität

 

·       Bei Ausfall oder Abwesenheit staatlicher Stellen tritt die ANACOK-Akademie in den wiener, haager und Genfer Abkommen ersatzweise und salvatorisch  ein.

·       Grundlage sind Art. 2-3,  9–11, 41 UN-RES 56/83 und Art. 95 UN-Charta

 

Art. 1-11, 52 genfer Abkommen I - SR 0.518.12

Art. 1-11, 53 genfer Abkommen II - SR 0.518.23

Art. 1-11, 104, 132 genfer Abkommen III - SR 0.518.42

Art. 1-12, 149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51

 

·       Innerstaatliche Verwaltungs- und Gerichtswege sind im Völkerrecht wegen Unzuständigkeit und kraft Gesetz und Völkerrecht ausgeschlossen (Art. 3, 32, 56 UN-RES 56/83).

·       Die ANACOK-Stiftung als Delegation ist im Bereich des Vollzugs im Völkerrecht der genfer Sonderabkommen – Teil V Art. 1-12, 132, 140, 142-149 genfer Abkommen tätig. 

·       Verzögerungen oder Behinderungen sind fortdauernde oder aggressive Völkerrechtverletzungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARTIKEL 8 - Vorrechte und Immunitäten

 

Die ANACOK-Akademie besitzt weltweit in allen Staaten:

 

Körperschaftsstatus
Dienstherrenfähigkeit
Organisationsgewalt
Rechtdurchsetzungsgewalt im ZS/VR
Parochialrecht
öffentliches Sachenrecht
Steuer- und Gebührenbefreiung
Insolvenzunfähigkeit

 

 

ARTIKEL 9 – Unverletzlichkeit

 

  1. Alle Staaten sind Verpflichtungsstaaten der UN-Charta und der genfer Sonderabkommen sind. Es bedarf also keiner weiteren Akzeptanz für den Zivilschutz und dem Rechtauftrag der ANACOK-Stiftung.  
  2. Die Organisation ANACOK-Stiftung, die Operationen und Embleme im unmittelbar zwingenden  und öffentlichen Völkerrecht des Zivilschutzes im Aufgabenbereich der Schutzmacht genießen weltweit die besonderen Vorrechte in Immunitäten in der Subsidiarität, die zur Verwirklichung der Gut-Dienst-Ziele notwendig und erforderlich sind, um in voller Unabhängigkeit in Verbindung mit der Organisation stehenden Aufgaben in der natürlichen Garantenpflicht erfüllen zu können.
  3. Immunität der Vermögenswerte/Archive

 

Die Vermögenswerte der Gründungsorganisationen, das ZentralMelderAmt des Zivilschutzes in ANKARA, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität vor Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteig-nung und jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch Regierungs- oder durch gesetzgebende Maßnahmen. Die Archive der Gründungsorganisationen, gleich wo sie sich befinden, sind unverletzlich, unveräußerlich, nicht verhandelbar und nicht justiziabel. Dies gilt ebenso für elektronische Archive, Computerfestplatten oder sonstige im Rahmen elektronischer Datenverarbeitung erzeugten oder gespeicherten Daten und Zivilschutzdokumente (Entrinitätskarten – im genfer Sonderabkommen bestimmt).

 

    • Gebäude und Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer oder Besitzer ist, für die Zwecke im Völkerrecht benutzt werden,
    • und Archive und alle Dokumente sowie Datenträger, die der Akademie ANACOK oder dem Zivilschutz gehören oder sich in seinem Besitz befinden,

 

            sind unverletzlich, unveräußerlich, nicht verhandelbar und nicht justiziabel.

 

     Subsidiaritätsimmunität der Organisationen, Operationen und Embleme  der Schutzmacht:

 

Alle  Derivatorganisationen  des Zivilschutzes der Schutzmacht, sowie entsprechend benannte Beamte und Bedienstete sowie deren Familienangehörige, wird neben der Immunität im konsularischen und dienstliche

Thema

UNESCO Verpflichtungsvertrag Aufklärung und Bildung

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UNESCO Verpflichtungsvertrag Aufklärung und Bildung
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Anspruch auf Bildung und Zivilschutz
2026_01_07 UNESCO Kommission Birgit Boller ANACOK - scan UPU RJ004686686DE (2026_01_07 UNESCO Kommission Birgit Boller ANACOK - scan UPU RJ004686686DE.pdf) (5.84 MB)