07.01.2026

Zivilschutz-Vertrag im Namen und im
Auftrag der Schutzmacht
UNESCO Aufklärungs- und Bildungsvertrag
über die Errichtung der Akademie öffentliches Völkerrecht
für Aufklärung und Zertifikation
UNESCO-Organisation türkische Republik
und
ANACOK-Vakf Akademie
für öffentliches Völkerrecht im Zivilschutz (Schutzmacht)
Dieser Vertrag
wird geschlossen zur unmittelbaren, zwingenden Verwirklichung des öffentlichen
Völkerrechts (VR) im Zivilschutz (ZS).
Rechtsgrundlage sind die UN-Charta und die UN-Resolutionen, die genfer Sonderabkommen in ius cogens
„ordre public“ – öffentliche Kontrahierungspflicht Ausgangspunkt ist der Mensch
als originärer Rechtsträger. Staaten und Organisationen sind abgeleitet
verpflichtet in der Treuhand- und Eidespflicht die Zivilschutzbestimmungen
unter allen Umständen zu kennen, Auskunft zu geben, einzuhalten.
Ziel ist die weltweite, einheitliche, verpflichtende Aufklärung, Bildung,
Zertifikation und Durchsetzung des zwingenden Völkerrechts, insbesondere zur
Prävention, Beendigung und Wiedergutmachung von Konflikten, Kollisionen und
Kriegen sowie zur Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung von
Zivilisten. Der Vertrag erfüllt die fundamentalen Bedingungen in den
Rechtvorschriften der Aufklärung zur Lösung von Problemen und dient dem
umfassenden Weltfrieden.
Vertragsparteien
1.
UNESCO-Irganisation
Türkei als Träger völkerrechtlicher Bildungs- und Kulturaufgaben.
2.
ANACOK-Akademie
als öffentlich-völkerrechtliche Einrichtung des Zivilschutzes (Schutzmacht).
Die ANACOK-Stiftungsakademie ist nicht politisch,
gewerkschaftlich und nicht religiös tätig und ist eine nichtwirtschaftliche
Nichtregierungsorganisation des öffentlichen Völkerrechtes.
Die Verpflichtung beruht insbesondere auf unmittelbar zwingende
Verträge.
Rechtvorschriften:
Art. 90 (4) türkische Verfassung, Art. 1, 24 (3), 25 GG – Ratifikation
Schutzmacht
Art. 43, 73, 95, 102 UN-Carta
UN-RES 45/120, UN-RES 53/144 oder EU-RES 2009/ C-303/06:
·
Art. 47 genfer Abkommen
I - SR 0.518.12
·
Art. 48 genfer Abkommen
II - SR 0.518.23
·
Art. 127 genfer Abkommen
III - SR 0.518.42
·
Art. 144 genfer Abkommen
IV - SR 0.518.51
·
Art. 83 Zusatzprotokolle
I
·
Art. 19 Zusatzprotokolle
II
·
Art. 7 Zusatzprotokolle
III
Jeder muß das zwingende
Völkerrecht per Verfassungrang kennen und anwenden!
Zivilschutz:
Das Zivilschutzabkommen ist unter
allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
·
Die hohen
Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den
Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmaß
zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und wenn
möglich zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der
Bevölkerung seine Grundsätze kennen lernen kann.
·
Die zivilen,
militärischen, polizeilichen oder andern Behörden, die in Kriegszeiten eine
Verantwortung in Bezug auf geschützte Personen übernehmen, müssen den Wortlaut
des Abkommens besitzen und über dessen Bestimmungen besonders unterrichtet
werden.
Art.
43, 73, 95, 102–107 UN-Charta
Art. 2–3, 9–11, 28–35, 41, 56 UN-RES 56/83
UN-RES 71/189 (Recht auf Frieden)
UN-RES A/RES/66/137 (zwingende Menschenrechtsbildung und Zertifikation)
UN-RES A/RES/66/164 (Schutz von Menschenrechtsverteidigern)
UN-DOC E/CN.4/2000/62 und A/RES/60/147 (Talion: Restitution, Entschädigung,
Rehabilitation)
A/RES/58/177, 68/180, 78/184, 78/205 Resolutionen zu Binnenflüchtlingen
Sicherheitsratsresolutionen 1265 und 1296
Art. 6, 38-42 EGBGB analog ROM II-Statut
Die Rechtvorschriften gelten unmittelbar, zwingend und
ohne Zustimmungsvorbehalt.
Rechtverletzungen im zwingenden
Völkerrecht:
UN-Resolution A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III) 56/83
Staatenverantwortung
zu ILC
gemäß Art. 73 in Verbindung mit Art. 53, 107 UN-Charta
UN-RES 43/225
UN-DOC A/C.5/43/18
UN-RES A/66/462/Add.2
UN-A/RES/66/164
UN-A/RES/53/144
UN-A/RES/53/625/Add. 2,
UN-DOC A/C.5/43/18 sowie UN/RES 66/164
in
Verbindung mit Art. 95 UN-Charta und
Art. 1,
142, 144 genfer Abkommen IV - Vertrag 0.518.51
EU-RES 2009-C303-06
genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 - Zivilschutz
VStGB
UN-RES A-RES-66-164 - Menschenrecht
UN-RES A-RES 66-165 sowie
E/CN.4/1998/53/Add.2 -
Binnenflüchtlinge
___________________________________________________
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Anlage (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)
·
genfer
Abkommen (I) zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der
bewaffneten Kräfte im Felde vom 12.08.1949
·
genfer
Abkommen (II) zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und
Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12.08.1949
·
genfer
Abkommen (III) über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12.08.1949
·
genfer
Abkommen (IV) vom über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom
12.08.1949
·
Zusatzprotokoll
zum genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer
Rechtnatur der ANACOK-Akademie
1.
ACHTUNG:
Die ANACOK-Akademie ist Kategorie der öffentlichen Rechtschaffung im Gut-Dienst
(Akademie zur Durchsetzung und Förderung des Zivilschutzes) und keine Sorte
oder Art der nationalen, internationalen und supranationalen Recht- oder
Geisteswissenschaften (Universitäten und Hochschulen – Forschung und
Entwicklung).
2.
Für
die ANACOK-Akademie gelten die Schutzrechtregeln des für alle Staaten in den
akzeptierten Grenzen des Völkerrechtes
in den Verpflichtungen Art. 3 1b
diplomatische und 5a konsularischen Beziehungen im wiener Abkommen.
3.
Die
ANACOK-Akademie ist eine humanitäre, nichtwirtschaftliche, öffentlich-neutrale
und völkerrechtliche Einrichtung des Zivilschutzes mit über 40 Jahren Erfahrung
und Wissen und schleißt die Rechtlücke im wiener Abkommen über das Recht der
Verträge und die Schutzvorschriften im diplomatischen und konsularischen
Vertretungen für Zivilisten in den Genfer Sonderabkommen.
4.
Die
Rechtsstellung folgt nicht aus
Staatenimmunität, sondern aus völkerrechtlichen Vorrechten und Immunitäten für Delegationen
des Völkerrechtes
5.
Die
ANACOK-Akademie ist dem öffentlichen Ordnungsbereich des grenzenlos zwingenden
Völkerrechts zugeordnet.
Alle Staaten sind in Art. 1 genfer Sonderabkommen verpflichtet die
völkerrechtlichen Schutzregeln im öffentlichen Zivilschutz einzuhalten und
durchzusetzen. Kein
Verpflichtungsstaat der vereinten
Nationen und der Genfer Sonderabkommen können weder sich
selbst noch einen anderen Staat von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst
oder einem anderen Staat auf Grund der im Völkerrecht erwähnten Verletzungen
wegen der Aufklärung, Bildung und
Zertifikation in der Gleichschaltung zufallen.
Zweck der ANACOK-Akademie ist:
– verpflichtende notwendige und erforderliche Schulung Bildung,
Ausbildung und Zertifikation im öffentlichen Völkerrecht,
– zur Durchsetzung des Zivilschutzes als Schutzmacht,
– Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung von Zivilisten in neutralen
Ländern,
– Schutz von Opfern, Binnenflüchtlingen und Menschenrechtsverteidigern,
– Prävention, Beendigung und Wiedergutmachung im öffentlichen Völkerrecht
Entlastung von Behörden und Regierung für gute und
gerechte Staatsverwaltung.
1.
Die
Ausbildung im öffentlichen Völkerrecht ist verpflichtend für:
Verwaltung, Polizei, Staatsanwaltschaften, Richter, Rechtsanwälte, Diplomaten,
Militär, Politiker sowie alle Zivilisten.
2.
Unkenntnis
begründet keine Rechtfertigung oder Straflosigkeit.
3.
Die
Zertifikation ist Voraussetzung für Amts- und Berufsausübung.
1.
Die
ANACOK-Akademie erläßt eigene verbindliche Curricula.
2.
Maßgeblich
sind die Vorgaben der genfer, wiener und haager
Sonderabkommen und UN-Charta
3.
Die
Akademie vergibt öffentlich-völkerrechtlich wirksame Zertifikate.
·
Bei
Ausfall oder Abwesenheit staatlicher Stellen tritt die ANACOK-Akademie in den
wiener, haager und Genfer Abkommen ersatzweise und salvatorisch ein.
·
Grundlage
sind Art. 2-3, 9–11, 41 UN-RES 56/83 und
Art. 95 UN-Charta
Art. 1-11, 52 genfer
Abkommen I - SR 0.518.12
Art. 1-11, 53 genfer
Abkommen II - SR 0.518.23
Art. 1-11, 104, 132
genfer Abkommen III - SR 0.518.42
Art. 1-12, 149 genfer
Abkommen IV - SR 0.518.51
·
Innerstaatliche
Verwaltungs- und Gerichtswege sind im Völkerrecht wegen Unzuständigkeit und
kraft Gesetz und Völkerrecht ausgeschlossen (Art. 3, 32, 56 UN-RES 56/83).
·
Die
ANACOK-Stiftung als Delegation ist im Bereich des Vollzugs im Völkerrecht der
genfer Sonderabkommen – Teil V Art. 1-12, 132, 140, 142-149 genfer Abkommen
tätig.
·
Verzögerungen
oder Behinderungen sind fortdauernde oder aggressive Völkerrechtverletzungen.
Die ANACOK-Akademie besitzt weltweit in allen Staaten:
Körperschaftsstatus
Dienstherrenfähigkeit
Organisationsgewalt
Rechtdurchsetzungsgewalt im ZS/VR
Parochialrecht
öffentliches Sachenrecht
Steuer- und Gebührenbefreiung
Insolvenzunfähigkeit
Die Vermögenswerte der Gründungsorganisationen, das ZentralMelderAmt des
Zivilschutzes in ANKARA, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden,
genießen Immunität vor Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteig-nung und
jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch Regierungs-
oder durch gesetzgebende Maßnahmen. Die Archive der Gründungsorganisationen,
gleich wo sie sich befinden, sind unverletzlich, unveräußerlich, nicht
verhandelbar und nicht justiziabel. Dies gilt ebenso für elektronische Archive,
Computerfestplatten oder sonstige im Rahmen elektronischer Datenverarbeitung
erzeugten oder gespeicherten Daten und Zivilschutzdokumente (Entrinitätskarten
– im genfer Sonderabkommen bestimmt).
sind
unverletzlich, unveräußerlich, nicht verhandelbar und nicht justiziabel.
Subsidiaritätsimmunität
der Organisationen, Operationen und Embleme der Schutzmacht:
Alle Derivatorganisationen des Zivilschutzes der Schutzmacht, sowie entsprechend benannte Beamte und Bedienstete sowie deren Familienangehörige, wird neben der Immunität im konsularischen und dienstliche
UNESCO Verpflichtungsvertrag Aufklärung und Bildung