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13.12.2025

Beschreibung

[03:51, 10.12.2025] +49 176 58623597: Der einzige Vertrag, der sich mit der Rechtsstellung von NROs befasst – die europäi-

sche Konvention über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nicht-

staatlicher Organisationen vom 24. April 1986 – beschränkt sich darauf festzulegen,

dass die Vertragsstaaten NROs, die in einem Vertragsstaat Rechtssubjektivität nach

dessen Rechtsordnung erlangt haben, auch ihrerseits als Rechtssubjekte anerkennen.31


Die *Europäische Konvention über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen* (SEV Nr. 124 vom 24. April 1986) regelt genau wie beschrieben die grenzüberschreitende Anerkennung von NROs (NGOs), die in einem Vertragsstaat Rechtssubjektivität erlangt haben. [1][2]


## Kernregelung

Artikel 2 Abs. 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, die Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit einer NRO – erworben im Sitzstaat – automatisch in allen anderen Parteien anzuerkennen, sofern Voraussetzungen wie nicht gewerblicher Zweck, internationale Auswirkungen und Sitz in einem Mitgliedstaat erfüllt sind (Art. 1). Nachweis erfolgt einfach per Satzung oder Registerauszug (Art. 3); Ausschlüsse nur bei Sicherheits- oder Ordnungsgründen (Art. 4). [2][5]


## Ratifikationsstand und Deutschland

Die Konvention trat 1991 in Kraft und ist von 12 Staaten ratifiziert (z. B. Österreich, Schweiz, Frankreich, Niederlande), nicht jedoch von Deutschland, das die Sitztheorie im IPR bevorzugt und eine Präjudizierung vermeiden will. Sie erleichtert NGOs europaweite Aktivitäten, bleibt aber auf Anerkennung beschränkt, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu schaffen. [1][2]


Quellen:

[1] Nichtregierungsorganisation – Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Nichtregierungsorganisation

[2] Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen – Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4isches_%C3%9Cbereinkommen_%C3%BCber_die_Anerkennung_der_Rechtspers%C3%B6nlichkeit_internationaler_nichtstaatlicher_Organisationen

[3] European Convention on Legal Personality of INGOs.doc https://disasterlaw.ifrc.org/sites/default/files/media/disaster_law/2020-08/N277EN.pdf

[4] European Treaty Series - No. 124 https://rm.coe.int/16800ca439,

[5] SEV 124 - Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen https://rm.coe.int/168007a698

[6] SR 0.192.111 https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1990/2058_2058_2058/20200701/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1990-2058_2058_2058-20200701-de-pdf-a.pdf

[7] Microsoft Word - 0.192.111.de.doc https://www.lexfind.ch/tolv/161483/de

[8] 348 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP https://www.parlament.gv.at/dokument/XVIII/I/348/imfname_260979.pdf

[9] Bundesrecht konsolidiert: Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen § 0, Fassung vom 12.04.2023 https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003051&FassungVom=2023-04-12&Artikel=&Paragraf=0&Anlage=&Uebergangsrecht=

[10] Bundesrecht konsolidiert: Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen § 0, Fassung vom 26.10.2024 https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003051&FassungVom=2024-10-26&Artikel=&Paragraf=0&Anlage=&Uebergangsrecht=

[03:54, 10.12.2025] +49 176 58623597: was beduetet das konkret?


Die Konvention bedeutet konkret, dass eine NRO (z. B. eine NGO wie Amnesty International), die in einem Vertragsstaat (z. B. Niederlande) offiziell als juristische Person anerkannt ist, in allen anderen Vertragsstaaten automatisch dieselbe Rechtspersönlichkeit erhält – ohne neuen Gründungsprozess oder Gerichtsverfahren. [1][2]


## Praktische Folgen

- *Einfache Anerkennung*: Mit einem Registerauszug oder Satzung (Art. 3) kann die NRO Klagen erheben, Verträge schließen, Immobilien erwerben oder Steuervorteile nutzen, als wäre sie lokal gegründet.

- *Grenzen*: Nur für nicht-gewerbliche, international tätige NROs mit Sitz in einem Mitgliedstaat (Art. 1); Staaten dürfen bei Bedrohung der öffentlichen Ordnung ablehnen (Art. 4). [1]


## Relevanz heute

Mit nur 12 Ratifikationen (kein Deutschland) wirkt sie begrenzt, erleichtert aber NGOs grenzüberschreitende Arbeit in Europa, ohne dass jedes Land die Rechtssubjektivität neu prüft. Sie schafft keine supranationale Persönlichkeit, sondern nur gegenseitige Anerkennung. [3][1]


Quellen:

[1] Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen – Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4isches_%C3%9Cbereinkommen_%C3%BCber_die_Anerkennung_der_Rechtspers%C3%B6nlichkeit_internationaler_nichtstaatlicher_Organisationen

[2] SEV 124 - Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen https://rm.coe.int/168007a698

[3] Nichtregierungsorganisation – Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Nichtregierungsorganisation