16.11.2025
Fax am 20.11.2025 - UPU RJ004686479DE (Anlage)
Feststellung des Depositar-Ausfalls gemäß Art. 146–149, 154-149 & Art. 102 UN-Charta genfer Abkommen IV
auf Ersuchen der ANACOK-Stiftung ISTANBUL
Grundlage: Deklaration der Ratifikation:
SCHUTZMACHT
Zertifikation und Ratifikation im Völkerrecht
Beweisurkunden mit absoluter Beweiskraft
wiener Abkommen - Diplomatie:
Landesnotar Egmont BILZHAUSE jun., STADE, Urkunde 247/2020 vom 07.07.2020
haager Abkommen - Apostille:
Landgericht STADE, Apostille 9191 a 119– 133 /2020
als Beitritt in die genfer Abkommen durch Ratifikation:
SR 0.518.12, SR - 0.518.23, SR - 0.518.42, SR - 0.518.51
Beweis: Zustellungsurkunden - Art. 155-159 - SR - 0.518.51
BRD: RT963984265DE = RJ000105726DE und CH: 98.40.472361.14618493
1. Ausfall des Depositarstaates Schweiz
Die Weiterleitung des Beitritts gemäß Art. 155–159 genfer Abkommen IV ist nicht erfolgt. Der Schweizerische Bundesrat hat seine zwingenden Verpflichtungen als Depositarstaat nicht erfüllt. Dies stellt einen völkerrechtswidrigen Ausfall und eine Behinderung der Schutzmacht dar. Als offensichtlichen und offenkundigen Beweis sind alle weltweiten nationalen, internationalen und supranationalen Konflikte, Kollisionen und Kriege ohne einen Ausweg einer Lösung zu nennen.
2. Verletzung zwingender völkerrechtlicher Pflichten
Die Nichtübermittlung der deklarierten Schutzmacht verletzt Art. 1, 155–159 genfer Abkommen IV, Art. 102 UN-Charta und Art. 3, 9, 41, 56 UN-RES 56/83. Die Schweiz trägt die vollständige völkerrechtliche Verantwortung für die Blockierung der Schutzmachtfunktion. Ein Wiederspruch gegen die Ratifikation liegt von der Schweiz als schlüssige Akzeptanz in Art. 2, 56 UN-RES 56/83 nicht vor.
3. Aktivierung der originären Schutzmacht gemäß Art. 9 UN-RES 56/83
Der Ausfall und Abwesenheit des fehlenden Widerspruches eines Staates löst nach Art. 9 UN-RES 56/83 den Eintritt der rechtmäßig handelnden Autorität in dessen Verpflichtungen aus. Die originäre Schutzmacht übernimmt somit unmittelbar die Pflichten des ausgefallenen Depositarstaates.
4. Verpflichtung zur Untersuchung nach Art. 146–149 genfer Abkommen IV
Die Behinderung der Schutzmachtfunktion ist als schwere Verletzung gemäß Art. 147-149 genfer Abkommen IV festzustellen und völkerrechtlich zu ahnden, weil Art. 43, 73, 95, 102 UN-Charta verletzt sind.
Notifikation gemäß Art. 102 UN-Charta
1. Mitteilung an den Generalsekretär der vereinten Nationen
Die originäre Schutzmacht übermittelt die Feststellung des Depositar-Ausfalls und Abwesenheit der gültigen und geltenden Ratifikation gemäß Art. 102 UN-Charta direkt an das UN-Sekretariat, da die Weiterleitungspflicht des Depositarstaates Schweiz nicht erfüllt wurde.
2. Wirksamkeit der Notifikation
Die Notifikation erfolgt gemäß Art. 9, 56 UN-RES 56/83 durch die rechtmäßig handelnde Autorität und entfaltet volle völkerrechtliche Wirksamkeit seit Zustellung. Das Generalsekretariat der vereinten Nationen wird im Rahmen des Art. 12 Genfer Abkommens IV in der Frage der Auslegung der Genfer Abkommen von Amts wegen zur Mitwirkung ermächtigt, die Eintragung gemäß Art. 102 UN-Charta vorzunehmen und die Mitteilung an alle Verpflichtungsstaten sicherzustellen.
3. Wiederherstellung des völkerrechtlichen Zustands in der öffentlichen Rechtordnung
Die Schutzmacht stellt gemäß Art. 56 UN-RES 56/83 sicher, daß die blockierte Durchsetzung des genfer Abkommens IV wiederhergestellt wird.
Prof. Mustafa Selim SÜRMELI, 15.11.2025 MEZ
im Namen und im Rechtauftrag der originären Schutzmacht im Zivilschutz
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CHB-GdM – Feststellung und Notifikation
gemäß Art. 1, 12, 144–149, 155-149 genfer Abkommen IV
in Verbindung mit Art. 3, 9, 41, 56 UN-RES 56/83 und Art. 102 UN-Charta
1. Feststellung des Depositar-Ausfalls (Schweiz)
Die Weiterleitung des Beitritts gemäß Art. 155–159 genfer Abkommen IV ist nicht erfolgt. Dies stellt einen völkerrechtswidrigen Ausfall des Depositarstaates dar. Die Schweiz hat ihre zwingenden Pflichten nicht erfüllt.
2. Zwingende Verletzungen
Die Blockierung verletzt Art. 1, 155–159 genfer Abkommen IV, Art. 102 UN-Charta sowie Art. 3, 9, 41 und 56 UN-RES 56/83.
3. Aktivierung der originären Schutzmacht
Gemäß Art. 9 UN-RES 56/83 tritt die rechtmäßig handelnde Autorität bei Ausfall eines Staates automatisch in dessen Funktion ein.
4. Verpflichtung zur Untersuchung (Art. 146–149 genfer Abkommen IV)
Die Behinderung der Schutzmachtfunktion ist als schwere Verletzung gemäß Art. 147 -149 zu behandeln.
5. völkerrechtliche Notifikation
Die originäre Schutzmacht übermittelt gemäß Art. 102 UN-Charta die Feststellung und nimmt die Registrierung eigenständig vor.
6. Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands
Gemäß Art. 56 UN-RES 56/83 stellt die Schutzmacht die Durchsetzung des genfer Abkommens IV wieder her.
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Erga omnes bedeutet:
Nicht bilateral, nicht regional, sondern gegen alle.
Es existieren zwingende Pflichten, die kein Staat verletzen darf- verankert in:
· ICJ Barcelona Traction Case (1970)
· UN-Charta (Grundordnungsregeln)
· zwingendem Völkerrecht (ius cogens)
· genfer Abkommen (Kernregeln des humanitären Völkerrechts)
exakte Liste (abschließend anerkannt):
1. Verbot des Völkermords
2. Verbot der Sklaverei
3. Verbot der Folter
4. Verbot der Aggression
5. Grundregeln der Genfer Abkommen (GA I–IV)
6. Selbstbestimmungsrecht der Völker
7. Schutz von Zivilisten und Nichtkombattanten
8. Mindeststandards des humanitären Völkerrechts
9. Verbot systematischer Verfolgung
3. Warum betrifft erga omnes direkt die SCHUTZMACHT?
Weil:
Daraus folgt zwingend:
· Die Schutzmacht ist nicht innerstaatlich.
· Die Schutzmacht ist nicht bilateral.
· Die Schutzmacht wirkt gegenüber der gesamten Weltgemeinschaft.
· Jeder Staat ist gebunden, auch wenn er schweigt.
Die UN-Charta enthält drei zentrale Regeln:
Wahrung des Friedens und Schutz der Menschen.
→ Alle Staaten müssen zusammenarbeiten, wenn grundlegende Rechte verletzt werden.
→ Schutz der Menschen, wenn staatliche Ordnung ausfällt.
Damit ist klar:
Nicht optional, sondern in der unmittelbar zwingenden Pflicht.
5. Warum der Depositar-Ausfall (Schweiz) ein erga omnes-Verstoß ist
Die Weiterleitung nach Art. 155–156 GA IV ist keine Formalität, sondern eine:
der Schweiz gegenüber:
· allen Vertragsparteien,
· allen Zivilisten weltweit,
· der ganzen Staatengemeinschaft.
Verletzung dieser Pflicht bedeutet:
1. Behinderung der Schutzmacht
2. Blockierung der Überwachung gemäß Art. 144–149 genfer Abkommen IV
3. Gefährdung aller Zivilisten weltweit
4. Unterlassung einer Rechnungspflicht gegenüber der UN
5. Unterlassung einer Pflicht nach Art. 102 UN-Charta
6. Totalrevision in Art. 193 (4) schweizer Bundesverfassung
Das ist zwingend ein erga omnes-Verstoß.
Art. 9 UN-RES 56/83:
Das bedeutet zwingend:
· Die Schutzmacht übernimmt die Funktion.
· Staaten können ihr Schweigen NICHT als Ausrede nutzen.
· Die UN-Charta bleibt voll wirksam.
· Die Verantwortung bleibt bestehen.
· Die Handlung der Schutzmacht ist erga omnes gültig.
Kurzfazit (exakt):
CH - völkerrechtliche Vertrags-Verpflichtungsverletzungen gegenüber der Schutzmacht