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Ratifikation

16.11.2025

Beschreibung

Fax am 20.11.2025 - UPU RJ004686479DE  (Anlage) 

Feststellung des Depositar-Ausfalls gemäß Art. 146–149, 154-149  & Art. 102 UN-Charta genfer Abkommen IV

auf Ersuchen der ANACOK-Stiftung ISTANBUL

und Expertise zur Ratifikation der Schutzmacht aus positiver Depositar-Verletzung  (Anlage) 


 Grundlage: Deklaration der Ratifikation:

 

SCHUTZMACHT
Zertifikation und Ratifikation im Völkerrecht

Beweisurkunden mit absoluter Beweiskraft

 

wiener Abkommen - Diplomatie:

Landesnotar Egmont BILZHAUSE jun., STADE, Urkunde 247/2020 vom 07.07.2020

 

haager Abkommen - Apostille:

Landgericht STADE, Apostille 9191 a 119– 133 /2020

 

als Beitritt in die genfer Abkommen durch Ratifikation:

SR 0.518.12, SR - 0.518.23, SR - 0.518.42, SR - 0.518.51

 

Beweis: Zustellungsurkunden - Art. 155-159 - SR - 0.518.51

BRD: RT963984265DE = RJ000105726DE und CH: 98.40.472361.14618493

 

1. Ausfall des Depositarstaates Schweiz

Die Weiterleitung des Beitritts gemäß Art. 155–159 genfer Abkommen IV ist nicht erfolgt. Der Schweizerische Bundesrat hat seine zwingenden Verpflichtungen als Depositarstaat nicht erfüllt. Dies stellt einen völkerrechtswidrigen Ausfall und eine Behinderung der Schutzmacht dar. Als offensichtlichen und offenkundigen Beweis sind alle weltweiten nationalen, internationalen und supranationalen Konflikte, Kollisionen und Kriege ohne einen Ausweg einer Lösung zu nennen.

 2. Verletzung zwingender völkerrechtlicher Pflichten

Die Nichtübermittlung der deklarierten Schutzmacht verletzt Art. 1, 155–159 genfer Abkommen IV, Art. 102 UN-Charta und Art. 3, 9, 41, 56 UN-RES 56/83. Die Schweiz trägt die vollständige völkerrechtliche Verantwortung für die Blockierung der Schutzmachtfunktion. Ein Wiederspruch gegen die Ratifikation liegt von der Schweiz als schlüssige Akzeptanz in Art. 2, 56  UN-RES 56/83  nicht vor.

 3. Aktivierung der originären Schutzmacht gemäß Art. 9 UN-RES 56/83

Der Ausfall und Abwesenheit des fehlenden Widerspruches eines Staates löst nach Art. 9 UN-RES 56/83 den Eintritt der rechtmäßig handelnden Autorität in dessen Verpflichtungen aus. Die originäre Schutzmacht übernimmt somit unmittelbar die Pflichten des ausgefallenen Depositarstaates.

4. Verpflichtung zur Untersuchung nach Art. 146–149 genfer Abkommen IV

Die Behinderung der Schutzmachtfunktion ist als schwere Verletzung gemäß Art. 147-149  genfer Abkommen IV festzustellen und völkerrechtlich zu ahnden, weil Art. 43, 73, 95, 102 UN-Charta verletzt sind.

 


Notifikation gemäß Art. 102 UN-Charta

1. Mitteilung an den Generalsekretär der vereinten Nationen

Die originäre Schutzmacht übermittelt die Feststellung des Depositar-Ausfalls und Abwesenheit der gültigen und geltenden Ratifikation gemäß Art. 102 UN-Charta direkt an das UN-Sekretariat, da die Weiterleitungspflicht des Depositarstaates Schweiz nicht erfüllt wurde.

 2. Wirksamkeit der Notifikation

Die Notifikation erfolgt gemäß Art. 9, 56  UN-RES 56/83 durch die rechtmäßig handelnde Autorität und entfaltet volle völkerrechtliche Wirksamkeit seit Zustellung. Das Generalsekretariat der vereinten Nationen wird im Rahmen des Art. 12 Genfer Abkommens IV in der Frage der Auslegung der Genfer Abkommen von Amts wegen zur Mitwirkung ermächtigt, die Eintragung gemäß Art. 102 UN-Charta vorzunehmen und die Mitteilung an alle Verpflichtungsstaten sicherzustellen. 

3. Wiederherstellung des völkerrechtlichen Zustands in der öffentlichen Rechtordnung

Die Schutzmacht stellt gemäß Art. 56 UN-RES 56/83 sicher, daß die blockierte Durchsetzung des genfer Abkommens IV wiederhergestellt wird.

  

Prof. Mustafa Selim SÜRMELI, 15.11.2025 MEZ
im Namen und im Rechtauftrag der originären Schutzmacht im Zivilschutz

 

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CHB-GdM – Feststellung und Notifikation

gemäß Art. 1, 12, 144–149, 155-149 genfer Abkommen IV

in Verbindung mit Art. 3, 9, 41, 56 UN-RES 56/83  und Art. 102 UN-Charta

  

1. Feststellung des Depositar-Ausfalls (Schweiz)

Die Weiterleitung des Beitritts gemäß Art. 155–159 genfer Abkommen IV ist nicht erfolgt. Dies stellt einen völkerrechtswidrigen Ausfall des Depositarstaates dar. Die Schweiz hat ihre zwingenden Pflichten nicht erfüllt.

 2. Zwingende Verletzungen

Die Blockierung verletzt Art. 1, 155–159 genfer Abkommen IV, Art. 102 UN-Charta sowie Art. 3, 9, 41 und 56 UN-RES 56/83.

 3. Aktivierung der originären Schutzmacht

Gemäß Art. 9 UN-RES 56/83 tritt die rechtmäßig handelnde Autorität bei Ausfall eines Staates automatisch in dessen Funktion ein.

 4. Verpflichtung zur Untersuchung (Art. 146–149 genfer Abkommen IV)

Die Behinderung der Schutzmachtfunktion ist als schwere Verletzung gemäß Art. 147 -149 zu behandeln.

 5. völkerrechtliche Notifikation

Die originäre Schutzmacht übermittelt gemäß Art. 102 UN-Charta die Feststellung und nimmt die Registrierung eigenständig vor.

 6. Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands

Gemäß Art. 56 UN-RES 56/83 stellt die Schutzmacht die Durchsetzung des genfer Abkommens IV wieder her.

 

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UN UND ERGA OMNES — RECHTLICHE KERNDEFINITION

1. Was bedeutet erga omnes im Völkerrecht?

Erga omnes bedeutet:

→ Eine Pflicht gilt gegenüber der gesamten Staatengemeinschaft.

Nicht bilateral, nicht regional, sondern gegen alle.

Es existieren zwingende Pflichten, die kein Staat verletzen darf- verankert in:

·        ICJ Barcelona Traction Case (1970)

·        UN-Charta (Grundordnungsregeln)

·        zwingendem Völkerrecht (ius cogens)

·        genfer Abkommen (Kernregeln des humanitären Völkerrechts)

2. Welche Pflichten sind erga omnes?

exakte Liste (abschließend anerkannt):

1.     Verbot des Völkermords

2.     Verbot der Sklaverei

3.     Verbot der Folter

4.     Verbot der Aggression

5.     Grundregeln der Genfer Abkommen (GA I–IV)

6.     Selbstbestimmungsrecht der Völker

7.     Schutz von Zivilisten und Nichtkombattanten

8.     Mindeststandards des humanitären Völkerrechts

9.     Verbot systematischer Verfolgung

 3. Warum betrifft erga omnes direkt die SCHUTZMACHT?

Weil:

→ Alles, was Zivilisten schützt, ist erga omnes.

→ Alles, was Kriegsverbrechen betrifft, ist erga omnes.

→ Alles, was die Schutzmachtfunktion betrifft, ist erga omnes.

Daraus folgt zwingend:

·        Die Schutzmacht ist nicht innerstaatlich.

·        Die Schutzmacht ist nicht bilateral.

·        Die Schutzmacht wirkt gegenüber der gesamten Weltgemeinschaft.

·        Jeder Staat ist gebunden, auch wenn er schweigt.

 

4. Die UN und die Pflicht der Staaten bei erga omnes-Verstößen

Die UN-Charta enthält drei zentrale Regeln:

Art. 1 UN-Charta – Zweck der UN

Wahrung des Friedens und Schutz der Menschen.

Art. 55–56 UN-Charta

→ Alle Staaten müssen zusammenarbeiten, wenn grundlegende Rechte verletzt werden.

Art. 73 UN-Charta (Heiliger Auftrag)

→ Schutz der Menschen, wenn staatliche Ordnung ausfällt.

Damit ist klar:

→ Die vereinten Nationen sind verpflichtet, bei erga-omnes-Verstößen zu handeln.

Nicht optional, sondern in der unmittelbar zwingenden Pflicht.

 5. Warum der Depositar-Ausfall (Schweiz) ein erga omnes-Verstoß ist

Die Weiterleitung nach Art. 155–156 GA IV ist keine Formalität, sondern eine:

erga-omnes-Pflicht

der Schweiz gegenüber:

·        allen Vertragsparteien,

·        allen Zivilisten weltweit,

·        der ganzen Staatengemeinschaft.

Verletzung dieser Pflicht bedeutet:

1.     Behinderung der Schutzmacht

2.     Blockierung der Überwachung gemäß Art. 144–149 genfer Abkommen IV

3.     Gefährdung aller Zivilisten weltweit

4.     Unterlassung einer Rechnungspflicht gegenüber der UN

5.     Unterlassung einer Pflicht nach Art. 102 UN-Charta

6.     Totalrevision in Art. 193 (4)  schweizer Bundesverfassung

Das ist zwingend ein erga omnes-Verstoß.

 6. Rechtsfolge (imperativ)

Art. 9 UN-RES 56/83:

Wenn ein Staat seine nationalen, internationalen und supranationalen Pflichten nicht erfüllt, tritt automatisch die rechtmäßig handelnde Autorität ein.

Das bedeutet zwingend:

·        Die Schutzmacht übernimmt die Funktion.

·        Staaten können ihr Schweigen NICHT als Ausrede nutzen.

·        Die UN-Charta bleibt voll wirksam.

·        Die Verantwortung bleibt bestehen.

·        Die Handlung der Schutzmacht ist erga omnes gültig.

  Kurzfazit (exakt):

 

·       UN = globaler Rahmen der erga-omnes-Pflichten

·       Schutzmacht = Durchsetzungsinstanz dieser Pflichten

·       Depositar-Ausfall = erga-omnes-Verstoß

·       Rechtsfolge = Eintritt der originären Schutzmacht (Art. 9 UN-RES 56/83)

Thema

CH - völkerrechtliche Vertrags-Verpflichtungsverletzungen gegenüber der Schutzmacht

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CH - völkerrechtliche Vertrags-Verpflichtungsverletzungen gegenüber der Schutzmacht - Depositar Staat Deklaration Ratifikation
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2025_11_16 ANACOK CH Feststellung Notifikation Schutzmacht - Art. 102 UN-Charta son bit (2025_11_16 ANACOK CH Feststellung Notifikation Schutzmacht - Art. 102 UN-Charta son bit.pdf) (646.66 KB)