13.11.2025
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UN-RES A/RES/66/164
Schutz der Menschenrechtsverteidiger, Menschenrechtskommissare und Menschenrechtsbeistände.
Diese Resolution verpflichtet die Staaten, Menschenrechtsverteidiger vor
Bedrohung, Angriff, Diskriminierung oder Vergeltung zu schützen.
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UN-DOC E/CN.4/2000/62
Recht der Opfer schwerer Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten
auf Restitution, Entschädigung und Rehabilitierung.
Dieses Dokument legt fest, daß Opfer Anspruch auf Wiedergutmachung in Form von
Talion, Rückgabe, Entschädigung und Rehabilitation haben, unabhängig von
innerstaatlichen Verfahren.
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UN-RES A/RES/66/165 und E/CN.4/1998/53/Add.2
Schutz von Binnenflüchtlingen und Betroffenen von staatlicher Gewalt.
Diese Resolutionen verpflichten die Staaten, Binnenflüchtlingen, Vertriebenen
und Opfern systematischer Rechtsausfälle Schutz und Rechtshilfe zu gewähren.
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UN-RES A/RES/66/166
Schutz von Minderheitenrechten.
Sie stellt klar, dass der Staat verpflichtet ist, Minderheiten vor
struktureller Diskriminierung, Ausgrenzung oder gewaltsamer Assimilation zu
bewahren.
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UN-RES 56/83
Regeln der Staatenverantwortlichkeit für völkerrechtswidrige Handlungen.
Besonders maßgeblich: Art. 2–3, 9–11, 28–35, 41, 56, die die
Einheit, Haftung und Wiederherstellungspflicht des Staates begründen. Diese
regeln sind unmittelbar zwingendes Recht (ius cogens) und gilt im Verhältnis
zwischen Bürger und Staat ohne Zustimmungsvorbehalt.
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Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen
Parlaments und Rates vom 25.10.2012
Über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von
Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI.
Diese Richtlinie konkretisiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Opfer zu
informieren, zu schützen und Wiedergutmachung zu leisten, unabhängig von
nationaler Zuständigkeitsstreitigkeit.
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genfer Abkommen IV – SR 0.518.51
(Zivilschutz)
Art. 132–149 verpflichten die Vertragsstaaten, den Schutz von
Zivilisten in bewaffneten oder besetzten Gebieten sicherzustellen.
Verstöße begründen Staatenverantwortlichkeit und unmittelbare
Vollstreckungspflicht (Talion).
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ROM-Statut (Art. 6, 38–42 EGBGB)
definiert die öffentliche Rechtordnung (ordre public) in Verbindung
mit dem Völkerrecht.
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Resolution / Norm |
Jahr |
Inhalt / Bedeutung |
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A/RES/60/147 |
2005 |
Grundsätze und Richtlinien über das Recht der Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen auf Wiedergutmachung (Restitution, Entschädigung, Rehabilitation). |
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A/RES/58/177 |
2004 |
Schutz und Unterstützung von Binnenvertriebenen – Verpflichtung der Staaten zum Schutz der Rechte und Sicherheit von Binnenflüchtlingen. |
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A/RES/68/180 |
2014 |
Schutz und Unterstützung von Binnenvertriebenen – Wiederholung und Verstärkung der Staatenpflichten gemäß internationalen Normen. |
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A/RES/78/205 |
2023 |
Koordinierung des Schutzes und der Unterstützung von Binnenvertriebenen; Aufforderung an Staaten zur internationalen Zusammenarbeit. |
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A/RES/78/184 |
2023 |
Schutz, Unterstützung und dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene; Betonung der Staatenverantwortlichkeit nach UN-RES 56/83. |
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UNSC-Resolution 1265 |
1999 |
Schutz von Zivilisten in bewaffneten Konflikten – Verpflichtung zur Vermeidung und Ahndung von Gewalt gegen Zivilisten. |
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UNSC-Resolution 1296 |
2000 |
Ergänzung zu 1265 – Schutz der humanitären Hilfe, Zugang für Hilfsorganisationen, Schutz von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen. |
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UN-RES 56/83 |
2001 |
Regeln der Staatenverantwortlichkeit – Einheit, Haftung und Wiederherstellungspflicht der Staaten bei völkerrechtswidrigen Handlungen. |
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Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51 |
1949 |
Zivilschutz und Schutzpflicht gegenüber Zivilisten in bewaffneten oder besetzten Gebieten (Art. 132–149). |
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Richtlinie 2012/29/EU |
2012 |
Mindeststandards für die Rechte, Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten innerhalb der EU. |
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ROM-Statut / EGBGB Art. 6, 38–42 |
1998 |
öffentliche Ordnung (ordre public) im Völkerrecht – Vorrang des Menschenrechtsschutzes vor nationalen Gesetzen. |
ACHTUNG:
· Die Staatenimmunität und Art. 41 wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen gelten nicht für völkerrechtliche Verbrechen. Grundlage Art. 146-149 genfer - Sonderabkommen IV
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