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13.11.2025

Beschreibung

·        UN-RES A/RES/66/164
Schutz der Menschenrechtsverteidiger, Menschenrechtskommissare und Menschenrechtsbeistände.
Diese Resolution verpflichtet die Staaten, Menschenrechtsverteidiger vor Bedrohung, Angriff, Diskriminierung oder Vergeltung zu schützen.

·        UN-DOC E/CN.4/2000/62
Recht der Opfer schwerer Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf Restitution, Entschädigung und Rehabilitierung.
Dieses Dokument legt fest, daß Opfer Anspruch auf Wiedergutmachung in Form von Talion, Rückgabe, Entschädigung und Rehabilitation haben, unabhängig von innerstaatlichen Verfahren.

·        UN-RES A/RES/66/165 und E/CN.4/1998/53/Add.2
Schutz von Binnenflüchtlingen und Betroffenen von staatlicher Gewalt.
Diese Resolutionen verpflichten die Staaten, Binnenflüchtlingen, Vertriebenen und Opfern systematischer Rechtsausfälle Schutz und Rechtshilfe zu gewähren.

·        UN-RES A/RES/66/166
Schutz von Minderheitenrechten.
Sie stellt klar, dass der Staat verpflichtet ist, Minderheiten vor struktureller Diskriminierung, Ausgrenzung oder gewaltsamer Assimilation zu bewahren.

·        UN-RES 56/83
Regeln der Staatenverantwortlichkeit für völkerrechtswidrige Handlungen.
Besonders maßgeblich: Art. 2–3, 9–11, 28–35, 41, 56, die die Einheit, Haftung und Wiederherstellungspflicht des Staates begründen. Diese regeln sind unmittelbar zwingendes Recht (ius cogens) und gilt im Verhältnis zwischen Bürger und Staat ohne Zustimmungsvorbehalt.

 

2. Europäische Richtlinien

·        Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 25.10.2012
Über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI.
Diese Richtlinie konkretisiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Opfer zu informieren, zu schützen und Wiedergutmachung zu leisten, unabhängig von nationaler Zuständigkeitsstreitigkeit.

 

3. Zwingendes Völkerrecht und öffentliche Ordnung

·        genfer Abkommen IV – SR 0.518.51 (Zivilschutz)
Art. 132–149 verpflichten die Vertragsstaaten, den Schutz von Zivilisten in bewaffneten oder besetzten Gebieten sicherzustellen.
Verstöße begründen Staatenverantwortlichkeit und unmittelbare Vollstreckungspflicht (Talion).

·        ROM-Statut (Art. 6, 38–42 EGBGB)
definiert die öffentliche Rechtordnung (ordre public) in Verbindung mit dem Völkerrecht.

 

wichtige Resolutionen für Opfer und Binnenflüchtlinge

 

Resolution / Norm

Jahr

Inhalt / Bedeutung

A/RES/60/147

2005

Grundsätze und Richtlinien über das Recht der Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen auf Wiedergutmachung (Restitution, Entschädigung, Rehabilitation).

A/RES/58/177

2004

Schutz und Unterstützung von Binnenvertriebenen – Verpflichtung der Staaten zum Schutz der Rechte und Sicherheit von Binnenflüchtlingen.

A/RES/68/180

2014

Schutz und Unterstützung von Binnenvertriebenen – Wiederholung und Verstärkung der Staatenpflichten gemäß internationalen Normen.

A/RES/78/205

2023

Koordinierung des Schutzes und der Unterstützung von Binnenvertriebenen; Aufforderung an Staaten zur internationalen Zusammenarbeit.

A/RES/78/184

2023

Schutz, Unterstützung und dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene; Betonung der Staatenverantwortlichkeit nach UN-RES 56/83.

UNSC-Resolution 1265

1999

Schutz von Zivilisten in bewaffneten Konflikten – Verpflichtung zur Vermeidung und Ahndung von Gewalt gegen Zivilisten.

UNSC-Resolution 1296

2000

Ergänzung zu 1265 – Schutz der humanitären Hilfe, Zugang für Hilfsorganisationen, Schutz von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen.

UN-RES 56/83

2001

Regeln der Staatenverantwortlichkeit – Einheit, Haftung und Wiederherstellungspflicht der Staaten bei völkerrechtswidrigen Handlungen.

Genfer Abkommen IV – SR 0.518.51

1949

Zivilschutz und Schutzpflicht gegenüber Zivilisten in bewaffneten oder besetzten Gebieten (Art. 132–149).

Richtlinie 2012/29/EU

2012

Mindeststandards für die Rechte, Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten innerhalb der EU.

ROM-Statut / EGBGB Art. 6, 38–42

1998

öffentliche Ordnung (ordre public) im Völkerrecht – Vorrang des Menschenrechtsschutzes vor nationalen Gesetzen.

 

 

 

 

ACHTUNG:

·        Die Staatenimmunität und Art. 41 wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen gelten nicht für völkerrechtliche Verbrechen. Grundlage Art. 146-149 genfer - Sonderabkommen IV


Thema

Station 7.5 - Vitos Klinik Gießen

Suchbegriffe
Verletzung Art. 1 71-72 147-149 genfer Abkommen IV Zivilschutzbestimmungen