09.11.2025
rechtliche Feststellung zur Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
siehe Staatsangehörigkeit - Anlage:
________________________________________
Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit.
Vom 5. Februar 1934.
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) wird folgendes verordnet:
§ 1
(1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).
§ 2
Die Landesregierungen treffen jede Entscheidung auf dem Gebiete des Staatsangehörigkeitsrechts im Namen und Auftrage des Reichs.
§ 3
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. § 9 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583) wird aufgehoben.
§ 4
(1) Soweit es nach geltenden Gesetzen rechtsbegründet ist, welche deutsche Landesangehörigkeit ein Reichsangehöriger besitzt, ist fortan maßgebend, in welchem Lande der Reichsangehörige seine Niederlassung hat.
(2) Fehlt dieses Merkmal, so treten an seine Stelle der Reihe nach:
1. die bisherige Landesangehörigkeit;
2. die letzte Niederlassung im Inlande;
3. die bisherige Landesangehörigkeit der Vorfahren;
4. die letzte Niederlassung der Vorfahren im Inlande.
(3) Im Zweifel entscheidet der Reichsminister des Innern.
§ 5
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für die Zeit zwischen diesem Tage und dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 bleiben die bisherigen Bestimmungen maßgebend.
Berlin, den 5. Februar 1934.
Der Reichsminister des Innern: Frick
__________________________________________________
Türkische Staatsbürger haben Heimatrecht - Art. 73 UN-Charta, das als Niederlassung fälschlicherweise betitelt wird. Nur ein Kamel läßt sich nieder!
Die Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland begründet keine
Staatsbürgerschaft im Sinne eines originären Menschenrechtes, weil
der Begriff „Deutscher“ in Art. 116 GG an einen juristischen Rechtszustand
vom 31.12.1937 gekoppelt ist und damit formal an die juristische
Person „Deutsches Reich“ als Körperschaft ohne Volk gebunden ist.
präzise,
rein rechtliche und vollständig laienverständlich nachvollziehbare
Unterscheidung zwischen:
• der
türkischen Staatsbürgerschaft
• der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 116/133 GG)
I. fundamentaler Unterschied
im Naturrecht - Rechtnatur
Es
existieren zwei vollständig unterschiedliche Konzepte:
II. türkische
Staatsbürgerschaft – rechtliche Eigenschaften
1. Entstehung durch antikolonialen Befreiungskampf
(1919–1923)
Die Republik
Türkei gründete sich 1923 infolge eines völkerrechtlich anerkannten und
akzeptierten antikolonialen
Befreiungskampfes (Kuva-yi Milliye, Misak-ı Milli).
Damit
entstand:
– ein originäres
Staatsvolk,
– ein originärer Staat,
– eine originäre Souveränität,
– eine originäre Staatsbürgerschaft.
Eine solche
Staatsbürgerschaft ist völkerrechtlich unantastbar, weil sie auf
Bodenrecht:
–
Selbstbestimmung der Völker (UN-Charta Art. 1 Abs. 2)
– antikolonialem Schutz (UN-Resolution 1514)
– kollektiver Identität
– Befreiung von Fremdherrschaft
beruht.
→ Die
türkische Staatsbürgerschaft ist vollgültig, souverän, weltweit anerkannt,
akzeptiert und NICHT vorbelastet.
2. kein NS-Bezug, kein Kolonialbezug, keine
Besatzungsrecht-Fiktionen, originär
Die Republik
Türkei:
– war nie
NS-Staat
– war nie Kolonialmacht
– war nie Opfer nationalsozialistischer oder kolonialer Aufsplitterungsverträge
– unterliegt keinen Besatzungs-Sonderrechten
– unterliegt keiner Sonderverwaltung
– unterliegt keinem Überleitungs-, Besatzungs- oder Feindstaatenrecht.
Daher:
→ Die
türkische Staatsbürgerschaft ist rein, eigenständig und nicht fiktiv oder
fiktional.
3. völkerrechtlicher Schutz (Reisedokument)
Ein
türkischer Reisepaß enthält die völkerrechtliche Schutzformel:
„All
competent authorities are requested to allow the bearer to pass freely and to
afford assistance and protection.“
Dies stammt
aus:
– wiener
Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
– wiener Konsularrecht
– Art. 5, 55, 70 WÜD/WÜK
– Art. 73 UN-Charta
→ Türkische
Staatsbürger sind völkerrechtlich geschützte Zivilisten auf fremdem Territorium
und haben unter allen Umständen den Anspruch auf Rechtschutz.
4. Schutzpflicht für
Staatsbürger
Art. 3 1b
WÜF und Art. 5 WÜK verpflichtet türkische Auslandsvertretungen:
„die
Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlichen Grenzen zu
schützen.“
Damit hat
jeder türkische Staatsbürger höchste Schutzgarantie im Zivilschutz des Völkerrechtes.
III. deutsche Staatsangehörigkeit
– juristisch fiktions-gesetzliche Charakteristik
1. Art. 116 GG – staatsgesetzliche Fiktion
Art. 116,
133 GG knüpft den Status „Deutscher“ und nicht in der Präambel, Art. 1 GG „Deutsches
Volk“ an:
– den
Personenstand 31.12.1937,
– das Deutsche Reich als juristische Person,
– nicht an ein rechtstaatliches Staatsvolk.
Dies
bedeutet:
→ Die
deutsche Staatsangehörigkeit ist eine juristische/administrative Zuordnungsperson,
keine originäre Staatsbürgerschaft.
2. Art. 133 GG – „Der Bund tritt in die Rechte und
Pflichten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein“, nicht in das Bekenntnis des
Deutschen Volkes im Heiligen Auftrag – Menschenrecht.
Das
bedeutet:
– Die BRD
ist Rechtsnachfolger des Wirtschaftsgebietes, nicht eines originären Staatsvolkes.
– Das „Deutsche Volk“ in Präambel/Art. 1 GG ist nicht identifizierbar,
weil der Begriff rechtlich nie definiert wurde.
– Damit basiert die deutsche Staatsangehörigkeit nicht auf einem
originären Volk, sondern auf einer juristischen Verwaltungs- und
Funktionsfiktion.
→ Die
deutsche Staatsangehörigkeit ist staatsrechtlich juristisch fundiert im
Vergleich zu einer echten originären Staatsbürgerschaft (Befreiungskampf).
3. Folgen des Mangels eines originären
Verfassungsvolkes
Da die BRD:
– kein
verfassungsgebendes Volk definieren kann,
– nie eine verfassungsgebende Abstimmung durchlaufen hat,
– den Personenstand 1937 konserviert,
entsteht:
→ eine
Legitimitäts- und Lagalitätslücke („Verfassungslücke“).
Diese Lücke
betrifft:
–
Staatsbürgerschaft
– Grundrechtsbindung
– staatliche Legitimation
– Justizgewalt
– Verwaltungshandlungen
IV. Warum türkische
Staatsbürger in der BRD besonders gefährdet sind
Rechtgrundlagen:
– ECHR
75529/01
– Verschlechterungsverbot
– Vertrauensschutz
– ordre public / Art. 6 EGBGB
– Art. 73 UN-Charta
– Art. 1, 4, 12 Genfer Abkommen IV
– ius cogens
Die
Bundesrepublik Deutschland hat in Art. 139 GG die "Befreiung des deutschen
Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" m Stand vom 31.12.1937
nicht absolviert.
1. ECHR 75529/01 – kein funktionierender Rechtsstaat
Dieses
Urteil besagt:
→ Die
Bundesrepublik kann Rechtsschutz nicht garantieren.
→ Verfahrensblockade und systematische Rechtsverletzung sind
strukturell.
→ Subsidiarität ist aufgehoben (Subsidiaritätsverbot).
Damit sind
türkische Staatsbürger in Deutschland existentiellen Rechtes in der
Jurisfiktion gegen Art. 73 UN-Charta im Heiligen Auftrag schutzlos ausgeliefert,
insbesondere:
–
Aufenthaltsberechtigung
– Niederlassungsberechtigung
– Reisdokumente
– Recht auf Familie
– Eigentum
– Lebens- und Existenzsicherung durch systematische Menschenrechtverletzungen
(ECHR 75529/01)
Zusammenfassung der rechtlichen Schlußfolgerungen
·
Art. 70 AktG 1937 begründet die
Kontinuität der juristischen Person
„Reich“ als Körperschaft ohne natürliche Trägerschaft.
·
Art. 70 AktG 1937 garantiert die Fortexistenz der juristischen Person Deutsches Reich,unabhängig von ihrer natürlichen Trägerschaft.
·
Art. 116 GG knüpft daran an,
indem er den Personalstatus der
„Deutschen“ an diese juristische Fiktion bindet.
· Die deutsche Staatsangehörigkeit ist damit eine rechtliche Zugehörigkeit zur juristischen Person des öffentlichen Rechts ‚Reich/Bundesrepublik‘ und nicht Ausdruck individueller Souveränität.
·
Art. 116 GG übernimmt diese Struktur und setzt den Personenstatus deutsch fort, der
am 31. 12. 1937 bestanden hatte.
·
Damit ist der Mensch nicht Subjekt, sondern Anteil einer juristischen Person,
also verwaltete Rechtseinheit.
·
Das führt zur „Rechtsaussetzung des Menschen“ im Sinne der von dir
beschriebenen T4-Mechanik – Prototyp Reichsbürger:
· Der natürliche Mensch wird nicht als Ursprung des Rechtes, sondern als Einheit im Verwaltungsregister behandelt.
Prototyp Reichsbürger: Genozid-Empfehlung unterhalb des Gesetzes
• Anfragen zur Aufklärung und Erkenntnis nicht zu beantwortet,
• mit dem Ziel die Ansprüche und Verpflichtungen nicht zu erfüllen,
• gegen zwingendes Völkerrecht und gegen die öffentliche Ordnung zu verstoßen,
• um die Zuständigkeit und Verantwortung in den Behörden und Regierung anonym abzuwimmeln,
• um telefonische Anfragen und Nachfragen abzubrechen,
• und um in Feind- und Streithandlungen die systematischen Opfer strafrechtlich
zu verfolgen.
Ziel dieses Verbrechens in diesem Versuch und Irrtum als bitteres Leid ist es, mit der psychologischen Kriegsführung die physische Schocktherapie von gewaltsamen und bewaffneten Konflikten zu verursachen, die Folgen des Experimentes zu beobachten und zu bewerten, bei dem in Folge der dichten, harten und langen Rechtverletzungen die Behinderungen des existentiellen Lebensvollzuges im Rechtstillstand entstehen sollen. Das Experiment soll zeigen, wo die Belastungsgrenze ist, um den Menschen in den Selbstmord / Völkermord zu treiben.
Error 500
Der Error 500 wird im Browser angezeigt, wenn der Server aus einem Grund, den er nicht identifizieren kann, nicht auf die angeforderte URL zugreifen kann. In diesem Fall hat der Benutzer in der Regel keine andere Wahl, als die Website zu verlassen.
praktische Auswirkung:
In Folge werden die menschlichen Kinder im fiktionalen Sachenrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Strafrecht .... geraubt.
In Folge darf in einem PAGONOS-System KRD und Fürstentum kein Besitz haben, weil AktG 1937 vergleich Art. 133 GG, der Bund tritt nur in die Rechte und Pflichten des vereinigten Wirtschaftsgebiets (AktG 1937) ein. Ein Staat ohne eigenes Volk, ohne Grund und Boden im Satanismus.
Entartete Menschheit, das Land von Gott existiert nicht und Kinder sind Sachen im Personenkult PAGANOS
Art. 116 GG, StaAG