Anmeldebedingungen
verbindliche Informationen: - Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung in neutralen Ländern
Die Sprache der Schutzmacht für den Zivilschutz ist im Sonderabkommen deutsch.
Alle 196 Staaten der vereinten Nationen sind Verpflichtungsstaaten der genfer Sonderabkommen.
Die Staaten verpflichten sich, die Sonderabkommen und ihre Zusatzprotokolle unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen. Es gibt einerseits nationalen Auskunftsbüros in den Staaten und andererseits die öffentliche zentrale Auskunftsstelle des Zivilschutzes der Schutzmacht, für die Befreiung in völkerrechtlichen fest geregelt ist. Jede internierte Person soll vom Gewahrsamsstaat von der Meldepflicht im Peronalstandswesen befreit und in das Zivilstandschutzwesen freigelassen werden, sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen. Quellen:
Art. 43, 53, 73, 95, 107 UN-Charta, Art. 1, 132, 140, 142-149 genfer Ankommen IV – SR 0.518.51
Alle zuständigen Behörden der Ratifikationsstaaten der UN-Charta und der genfer Sonderabkommen sind verpflichtet, dem Zivilisten als Inhaber dieser eID-Entrinitätskarte im Zivilschutz die ungehinderte Durchreise in allen Staaten zu gewähren und ihm erforderlichenfalls Hilfe und Schutz zu gewähren.
ACHTUNG: Zivilschutz – Zivilrecht (AHK-Gesetze)
Das zwingende Völkerrecht in der öffentlichen Rechtordnung hat absolute Beweiskraft. Es wird vermutet, daß jeder, der sich im Bundesgebiet aufhält, Kenntnis von den Veröffentlichungen der Verpflichtungen im zwingenden Völkerrecht hat. Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung dieser Gesetzgebung kann die Verteidigung nicht darauf gestützt werden, daß der amtliche Text von dem Betroffenen nicht verstanden worden, oder daß die deutsche Übersetzung ungenau und unvollständig sei. Alle staatlichen, kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden der UN-Charta und der genfer Sonderabkommen im Zivilschutz sind verpflichtet, die unmittelbar zwingenden Regeln zu kennen und und ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Quellen:
Rechtvorschriften: UN-RES 45/120, UN-RES 53/144 oder EU-RES 2009/ C-303/06
• Art. 47 genfer Abkommen I - SR 0.518.12
• Art. 48 genfer Abkommen II - SR 0.518.23
• Art. 127 genfer Abkommen III - SR 0.518.42
• Art. 144 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
• Art. 83 Zusatzprotokolle I
• Art. 19 Zusatzprotokolle II
• Art. 7 Zusatzprotokolle III
Jeder muß das zwingende Völkerrecht per Verfassungrang kennen und anwenden! 1. Die geschützten Zivilisten können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Grundrechte und Grundfreiheiten verzichten, die ihnen das Sonderabkommen in den unmittelbar zwingenden Regeln und besonderen Vereinbarungen einräumen.
2. Kein Staat kann weder sich selbst noch einen anderem Staat von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer andern Staat auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.
Quellen: Art. 1, 8, 148 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 & Recht der Verträge – SR 0.111
Hinweis in eigener Kommentierung:
Das bedeutet, daß die türkische Republik die besondere Beihilfe zum Völkermord und Unmenschlichkeit begeht, wenn sie mit Wissen das Unrecht eines anderen Staates gegen türkische Staatsbürger oder andere hilfesuchende Menschen gemäß den unmittelbar zwingenden Regeln der UN-RES 56/83 im Zivilschutz lex specialis nicht sofort unterbindet.
Alle 196 Staaten der vereinten Nationen sind Verpflichtungsstaaten der genfer Sonderabkommen.
Die Staaten verpflichten sich, die Sonderabkommen und ihre Zusatzprotokolle unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen. Es gibt einerseits nationalen Auskunftsbüros in den Staaten und andererseits die öffentliche zentrale Auskunftsstelle des Zivilschutzes der Schutzmacht, für die Befreiung in völkerrechtlichen fest geregelt ist. Jede internierte Person soll vom Gewahrsamsstaat von der Meldepflicht im Peronalstandswesen befreit und in das Zivilstandschutzwesen freigelassen werden, sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen. Quellen:
Art. 43, 53, 73, 95, 107 UN-Charta, Art. 1, 132, 140, 142-149 genfer Ankommen IV – SR 0.518.51
Alle zuständigen Behörden der Ratifikationsstaaten der UN-Charta und der genfer Sonderabkommen sind verpflichtet, dem Zivilisten als Inhaber dieser eID-Entrinitätskarte im Zivilschutz die ungehinderte Durchreise in allen Staaten zu gewähren und ihm erforderlichenfalls Hilfe und Schutz zu gewähren.
ACHTUNG: Zivilschutz – Zivilrecht (AHK-Gesetze)
Das zwingende Völkerrecht in der öffentlichen Rechtordnung hat absolute Beweiskraft. Es wird vermutet, daß jeder, der sich im Bundesgebiet aufhält, Kenntnis von den Veröffentlichungen der Verpflichtungen im zwingenden Völkerrecht hat. Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung dieser Gesetzgebung kann die Verteidigung nicht darauf gestützt werden, daß der amtliche Text von dem Betroffenen nicht verstanden worden, oder daß die deutsche Übersetzung ungenau und unvollständig sei. Alle staatlichen, kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden der UN-Charta und der genfer Sonderabkommen im Zivilschutz sind verpflichtet, die unmittelbar zwingenden Regeln zu kennen und und ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Quellen:
Rechtvorschriften: UN-RES 45/120, UN-RES 53/144 oder EU-RES 2009/ C-303/06
• Art. 47 genfer Abkommen I - SR 0.518.12
• Art. 48 genfer Abkommen II - SR 0.518.23
• Art. 127 genfer Abkommen III - SR 0.518.42
• Art. 144 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
• Art. 83 Zusatzprotokolle I
• Art. 19 Zusatzprotokolle II
• Art. 7 Zusatzprotokolle III
Jeder muß das zwingende Völkerrecht per Verfassungrang kennen und anwenden! 1. Die geschützten Zivilisten können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Grundrechte und Grundfreiheiten verzichten, die ihnen das Sonderabkommen in den unmittelbar zwingenden Regeln und besonderen Vereinbarungen einräumen.
2. Kein Staat kann weder sich selbst noch einen anderem Staat von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer andern Staat auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.
Quellen: Art. 1, 8, 148 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 & Recht der Verträge – SR 0.111
Hinweis in eigener Kommentierung:
Das bedeutet, daß die türkische Republik die besondere Beihilfe zum Völkermord und Unmenschlichkeit begeht, wenn sie mit Wissen das Unrecht eines anderen Staates gegen türkische Staatsbürger oder andere hilfesuchende Menschen gemäß den unmittelbar zwingenden Regeln der UN-RES 56/83 im Zivilschutz lex specialis nicht sofort unterbindet.